Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde für die Durchführung der internen Audits gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ist hinsichtlich folgenden Angelegenheiten:Die zuständige Behörde für die Durchführung der internen Audits gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625 ist hinsichtlich folgenden Angelegenheiten:
1.Ziffer einsdie Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann in Angelegenheiten des Veterinärwesens und von Lebensmittelangelegenheiten,
2.Ziffer 2das Bundesamt für Verbrauchergesundheit in Angelegenheiten des Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland,
3.Ziffer 3die Landesregierung in Angelegenheiten des Tierschutzes.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde gemäß Abs. 1 hat das interne Audit durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die zuständige Behörde kann sich für die Durchführung des Audits der Agentur oder eines Dritten bedienen. Für die Kosten hat die zuständige Behörde selbst aufzukommen.Die zuständige Behörde gemäß Absatz eins, hat das interne Audit durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die zuständige Behörde kann sich für die Durchführung des Audits der Agentur oder eines Dritten bedienen. Für die Kosten hat die zuständige Behörde selbst aufzukommen.
(3)Absatz 3,Die zuständige Behörde gemäß Abs. 1 hat das Audit im Rahmen eines längstens fünfjährigen risikobasierten Auditprogrammes als Grundlage für die jährlichen Auditpläne durchzuführen.Die zuständige Behörde gemäß Absatz eins, hat das Audit im Rahmen eines längstens fünfjährigen risikobasierten Auditprogrammes als Grundlage für die jährlichen Auditpläne durchzuführen.
(4)Absatz 4,Die internen Audits sind von Auditorinnen bzw. Auditoren durchzuführen, die die Voraussetzungen gemäß den „Anforderungen an Auditorinnen bzw. Auditoren“ im „Handbuch Audit des MNKP“, erfüllen.
(5)Absatz 5,Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit dürfen die Auditorinnen bzw. Auditoren nicht jenes Land bzw. jene Organisationseinheit auditieren, in welchem bzw. welcher sie ihre amtliche Tätigkeit ausüben bzw. ein Weisungszusammenhang besteht. Es dürfen auch keine anderen Gründe vorliegen, die die Unabhängigkeit in Frage stellen können.
(6)Absatz 6,Die Agentur unterstützt gemäß § 8 Abs. 2 Z 29 GESG den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Art. 6 Verordnung (EU) 2017/625.Die Agentur unterstützt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 29, GESG den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Artikel 6, Verordnung (EU) 2017/625.
(7)Absatz 7,Ein Audit-Koordinierungsgremium zum Austausch relevanter Informationen zwischen allen involvierten Stellen tritt zumindest einmal jährlich zusammen, um eine kohärente Ausrichtung und gleichwertige Qualität sicher zu stellen. Im Audit-Koordinierungsgremium wird die gemeinsame Ausrichtung für das Auditjahr fixiert sowie die Verteilung wichtiger Informationen an alle involvierten Stellen vorgenommen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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