§ 25 KoDiG Schlussbestimmungen

KoDiG - Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verweisungen
  1. (1)Absatz eins,Soweit auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte mitumfasst.
  2. (2)Absatz 2,Soweit auf Gesetze oder einzelne Bestimmungen Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen mitumfasst.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nationaler Verordnungen oder auf Vorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern auf keine bestimmte Fassung Bezug genommen wird.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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