Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Agentur hat im Rahmen der Europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssysteme folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsBetreuung von europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssystemen sowie der Informationsmanagementsysteme gemäß Art. 131 ff der Verordnung (EU) 2017/625 (§ 8 Abs. 2 Z 25 GESG) undBetreuung von europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssystemen sowie der Informationsmanagementsysteme gemäß Artikel 131, ff der Verordnung (EU) 2017/625 (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 25, GESG) und
2.Ziffer 2Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzbei der einheitlichen Vorgangsweise bei amtlichen Kontrolle sowie für die Amtshilfe und Zusammenarbeit gemäß Art. 102 ff der Verordnung (EU) 2017/625.Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzbei der einheitlichen Vorgangsweise bei amtlichen Kontrolle sowie für die Amtshilfe und Zusammenarbeit gemäß Artikel 102, ff der Verordnung (EU) 2017/625.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen auch die Übermittlung der Daten, die sich aus der Betreuung der Informationsmanagementsysteme ergeben, die Behördenkoordinierung und Organisation sowie Wahrnehmung von Treffen auf internationaler und nationaler Ebene. Dabei sind die Vorgaben der Europäischen Union zu berücksichtigen. Für die Systeme gemäß Abs. 1 ist die vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten.Die Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen auch die Übermittlung der Daten, die sich aus der Betreuung der Informationsmanagementsysteme ergeben, die Behördenkoordinierung und Organisation sowie Wahrnehmung von Treffen auf internationaler und nationaler Ebene. Dabei sind die Vorgaben der Europäischen Union zu berücksichtigen. Für die Systeme gemäß Absatz eins, ist die vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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