Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die für die Durchführung des Kontrollplanes zuständige Behörde und die beauftragte Stelle gemäß § 12 hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Agentur bis zum 31. März des Folgejahres über die durchgeführten Kontrollen und die Ergebnisse des vorangegangenen Kalenderjahres zu berichten. Die zuständige Behörde hat die Daten automationsunterstützt be- und verarbeitbar zu übermitteln.Die für die Durchführung des Kontrollplanes zuständige Behörde und die beauftragte Stelle gemäß Paragraph 12, hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Agentur bis zum 31. März des Folgejahres über die durchgeführten Kontrollen und die Ergebnisse des vorangegangenen Kalenderjahres zu berichten. Die zuständige Behörde hat die Daten automationsunterstützt be- und verarbeitbar zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Rahmen seiner Zuständigkeit einen Bericht über die Entwicklungen im Lebensmittel-, Tiergesundheits- und Tierschutzbereich dem Nationalrat bis 31. August vorzulegen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz darf sich bei der Erstellung des Berichts der Agentur bedienen. Sofern die einschlägigen Materiengesetze, dies vorsehen, sind die Kontrollergebnisse von der Agentur zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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