§ 2 KoDiG Behördliches Zusammenwirken

KoDiG - Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Koordination der zuständigen Behörden

Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet: Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet:

  1. 1.Ziffer einsdas Fachplenum,
  2. 2.Ziffer 2sonstige erforderliche Arbeitsgruppen und
  3. 3.Ziffer 3die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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