Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Mehrjähriger nationaler Kontrollplan
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden „Agentur“) gemäß des § 7 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) gemäß Art. 109 ff der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen. Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden „Agentur“) gemäß des Paragraph 7, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) gemäß Artikel 109, ff der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen. Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die zentrale MNKP-Stelle gemäß Art. 109 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 ist im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzurichten. Die Aufgaben gemäß Art. 109 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft wahrzunehmen.Die zentrale MNKP-Stelle gemäß Artikel 109, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/625 ist im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzurichten. Die Aufgaben gemäß Artikel 109, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/625 sind durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft wahrzunehmen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt jährlich in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bis 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des MNKP gemäß Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt jährlich in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bis 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des MNKP gemäß Artikel 113, der Verordnung (EU) 2017/625.
(4)Absatz 4,Die im Rahmen des MNKP zuständigen Behörden haben der zentralen Stelle gemäß Abs. 2 die notwendigen Informationen für den Bericht gemäß Abs. 3 automationsunterstützt be- und verarbeitbar bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln.Die im Rahmen des MNKP zuständigen Behörden haben der zentralen Stelle gemäß Absatz 2, die notwendigen Informationen für den Bericht gemäß Absatz 3, automationsunterstützt be- und verarbeitbar bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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