§ 1 KoDiG Allgemeine Bestimmungen

KoDiG - Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Geltungsbereich und Ziel
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt,
    1. 1.Ziffer einsdie Koordinierung des fachlichen Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Tierschutz soweit es die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betrifft;
    2. 2.Ziffer 2Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017 S. 1;Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, Amtsblatt Nummer L 95 vom 7.4.2017 Seite 1;
    3. 3.Ziffer 3den Einsatz von Digitalisierung bei amtlichen Kontrollen und bei anderen amtlichen Tätigkeiten entlang der Lebensmittelkette im Bereich der Z 1 sowie Qualitätsregelungen gemäß des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes (EU-QuaDG), BGBl. I Nr. 130/2015, sowie die Erfassung und Verarbeitung der gemäß gesetzlicher Ermächtigung gesammelten Daten um eine effiziente und effektive Verwaltung in diesen Bereichen sicherzustellen und die Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zu verbessern und zu vereinfachen,den Einsatz von Digitalisierung bei amtlichen Kontrollen und bei anderen amtlichen Tätigkeiten entlang der Lebensmittelkette im Bereich der Ziffer eins, sowie Qualitätsregelungen gemäß des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes (EU-QuaDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, sowie die Erfassung und Verarbeitung der gemäß gesetzlicher Ermächtigung gesammelten Daten um eine effiziente und effektive Verwaltung in diesen Bereichen sicherzustellen und die Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten im Sinne des Artikel 2, der Verordnung (EU) 2017/625 zu verbessern und zu vereinfachen,
    sofern in den Materiengesetzen nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2,Ziel des Gesetzes ist die Strukturierung des Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Ausarbeitung fachlicher Positionen zu nationalen und unionsrechtlichen Rechtsakten;
    2. 2.Ziffer 2der Ermittlung von Aufwendungen zur Umsetzung rechtlicher Vorgaben, sowie der Abschätzung von finanziellen und personellen Auswirkungen;
    3. 3.Ziffer 3der fachlichen Vorbereitung zur inhaltlichen Gestaltung von Erlässen;
    4. 4.Ziffer 4der Vorbereitung und Abstimmung von Schwerpunkten der Vollziehung und Weiterentwicklung der Arbeitsgebiete (mehrjähriges Arbeitsprogramm);
    5. 5.Ziffer 5der Planung und Implementierung von digitalisierten Kontroll- und Informationssystemen im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens sowie im Bereich des Tierschutzes hinsichtlich der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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