§ 26 KoDiG Vollziehung

KoDiG - Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich §§ 8, 9, 15 Abs. 7, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft berühren;der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich Paragraphen 8, 9, 15, Absatz 7,, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft berühren;
  2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich § 20 Abs. 7 und § 21 Abs. 6;der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich Paragraph 20, Absatz 7 und Paragraph 21, Absatz 6,;
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für alle übrigen Bestimmungen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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