§ 56 EEffG Behörde und Verfahren

Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
Behörde
  1. (1)Absatz eins,Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, ist die E-Control die zuständige Behörde und hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bescheide der E-Control sind schriftlich auszufertigen.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der E-Control nach diesem Bundesgesetz.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
Behörde
  1. (1)Absatz eins,Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, ist die E-Control die zuständige Behörde und hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bescheide der E-Control sind schriftlich auszufertigen.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der E-Control nach diesem Bundesgesetz.

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