§ 31 GStG Kollektivvertragsfähigkeit

Gedenkstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesanstalt ist Arbeitgeberin ihres Personals. Auf Dienstverträge sind die für die Privatwirtschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Dienstverhältnisse, insbesondere das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 anzuwenden.Die Bundesanstalt ist Arbeitgeberin ihres Personals. Auf Dienstverträge sind die für die Privatwirtschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Dienstverhältnisse, insbesondere das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesanstalt ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesanstalt ist Arbeitgeberin ihres Personals. Auf Dienstverträge sind die für die Privatwirtschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Dienstverhältnisse, insbesondere das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 anzuwenden.Die Bundesanstalt ist Arbeitgeberin ihres Personals. Auf Dienstverträge sind die für die Privatwirtschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Dienstverhältnisse, insbesondere das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesanstalt ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

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