§ 23 MuthG Versagung der Eintragung

Musiktherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999

Erfüllt ein Eintragungswerber (eine Eintragungswerberin) die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Berufsausübung der Musiktherapie nicht, so hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend die Eintragung in die Musiktherapeutenliste mit Bescheid zu versagen, sofern die Antragsunterlagen vollständig eingelangt sind, spätestens binnen vier Monaten nach deren Einlangen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999

Erfüllt ein Eintragungswerber (eine Eintragungswerberin) die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Berufsausübung der Musiktherapie nicht, so hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend die Eintragung in die Musiktherapeutenliste mit Bescheid zu versagen, sofern die Antragsunterlagen vollständig eingelangt sind, spätestens binnen vier Monaten nach deren Einlangen.

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