§ 53 EEffG Einzelverbrauchserfassung

Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
Allgemeine Voraussetzungen
  1. (1)Absatz eins,Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts berechtigt, individuelle Verbrauchszähler, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln, zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2,Wird ein bestehendes oder neues Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, ist am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler zu installieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
Allgemeine Voraussetzungen
  1. (1)Absatz eins,Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts berechtigt, individuelle Verbrauchszähler, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln, zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2,Wird ein bestehendes oder neues Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, ist am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler zu installieren.

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