§ 19 GStG Ausübung des Aufsichtsrechts

Gedenkstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Inneres hat Beschlüsse der Organe der Bundesanstalt aufzuheben oder die Durchführung von Entscheidungen von Organen der Bundesanstalt zu untersagen, wenn sie von einem unzuständigen Organ stammen oder in Widerspruch zu geltenden Bundesgesetzen und Verordnungen einer Bundesbehörde oder zu den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes stehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Inneres hat Beschlüsse der Organe der Bundesanstalt aufzuheben oder die Durchführung von Entscheidungen von Organen der Bundesanstalt zu untersagen, wenn sie von einem unzuständigen Organ stammen oder in Widerspruch zu geltenden Bundesgesetzen und Verordnungen einer Bundesbehörde oder zu den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes stehen.

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