§ 26 KoDiG Vollziehung

Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich §§ 8, 9, 15 Abs. 7, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft berühren;der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich Paragraphen 8, 9, 15, Absatz 7,, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft berühren;
  2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich § 20 Abs. 7 und § 21 Abs. 6;der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich Paragraph 20, Absatz 7 und Paragraph 21, Absatz 6,;
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für alle übrigen Bestimmungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich §§ 8, 9, 15 Abs. 7, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft berühren;der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich Paragraphen 8, 9, 15, Absatz 7,, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft berühren;
  2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich § 20 Abs. 7 und § 21 Abs. 6;der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich Paragraph 20, Absatz 7 und Paragraph 21, Absatz 6,;
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für alle übrigen Bestimmungen.

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