§ 25 GStG Lehrlinge

Gedenkstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Für Lehrlinge, die am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge (§ 21 Abs. 1) zur dauernden Dienstleistung einem Ausbildungsplatz im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen zugewiesen sind, kommt ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge § 24 sinngemäß zur Anwendung. Für Lehrlinge, die am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge (Paragraph 21, Absatz eins,) zur dauernden Dienstleistung einem Ausbildungsplatz im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen zugewiesen sind, kommt ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Paragraph 24, sinngemäß zur Anwendung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Für Lehrlinge, die am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge (§ 21 Abs. 1) zur dauernden Dienstleistung einem Ausbildungsplatz im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen zugewiesen sind, kommt ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge § 24 sinngemäß zur Anwendung. Für Lehrlinge, die am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge (Paragraph 21, Absatz eins,) zur dauernden Dienstleistung einem Ausbildungsplatz im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen zugewiesen sind, kommt ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Paragraph 24, sinngemäß zur Anwendung.

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