§ 26 EEffG (weggefallen)

Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt die Aufsicht über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle. Er ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die das Monitoring betreffenden Unterlagen zu gewähren und von der Monitoringstelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Vertrag zu kündigen, wenn die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle ihre Tätigkeit
    1. 1.Ziffer einsdurch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat,
    2. 2.Ziffer 2nicht innerhalb von sechs Monaten nach Betrauung aufnimmt,
    3. 3.Ziffer 3mehr als einen Monat lang nicht ausübt,
    4. 4.Ziffer 4nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß vornimmt oder
    5. 5.Ziffer 5gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nicht offenlegt oder den Aufforderungen des Bundesministers im Rahmen der Ausübung seiner Aufsichtsrechte nicht nachkommt.
  4. (4)Absatz 4,In Folge der Kündigung des Vertrages gemäß Abs. 3 ist die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 25 neuerlich zu vergeben.In Folge der Kündigung des Vertrages gemäß Absatz 3, ist die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 25, neuerlich zu vergeben.
§ 26 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 14.06.2023

In Kraft vom 12.08.2014 bis 14.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt die Aufsicht über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle. Er ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die das Monitoring betreffenden Unterlagen zu gewähren und von der Monitoringstelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Vertrag zu kündigen, wenn die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle ihre Tätigkeit
    1. 1.Ziffer einsdurch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat,
    2. 2.Ziffer 2nicht innerhalb von sechs Monaten nach Betrauung aufnimmt,
    3. 3.Ziffer 3mehr als einen Monat lang nicht ausübt,
    4. 4.Ziffer 4nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß vornimmt oder
    5. 5.Ziffer 5gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nicht offenlegt oder den Aufforderungen des Bundesministers im Rahmen der Ausübung seiner Aufsichtsrechte nicht nachkommt.
  4. (4)Absatz 4,In Folge der Kündigung des Vertrages gemäß Abs. 3 ist die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 25 neuerlich zu vergeben.In Folge der Kündigung des Vertrages gemäß Absatz 3, ist die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 25, neuerlich zu vergeben.
§ 26 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

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