§ 9 GStG Sitzungen des Kuratoriums

Gedenkstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Kuratorium tritt mindestens zweimal in jedem Kalenderjahr zusammen. Soweit es erforderlich ist, können darüber hinaus weitere Sitzungen abgehalten werden. Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums auf geeignetem Weg unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Geschäftsführer ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2,Mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums können unter Angabe der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende das Kuratorium unverzüglich einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
  3. (3)Absatz 3,Der Geschäftsführer ist zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt. Er ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn dies das Kuratorium verlangt. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts befassen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.
  4. (4)Absatz 4,Bei Angelegenheiten, die Förderungen der Bundesanstalt betreffen, dürfen Mitglieder des Kuratoriums, die zugleich Zugehörige des Fördergebers oder -nehmers sind und zugleich als Auftrags- oder Fördergeber oder Fördernehmer auftreten, nicht mitstimmen. Ebenso dürfen Mitglieder des Kuratoriums bei Beschlüssen, an denen sie selbst oder einer ihrer Angehörigen beteiligt ist, nicht mitstimmen.
  5. (5)Absatz 5,Ein Mitglied des Kuratoriums kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung für eine einzelne Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
  6. (6)Absatz 6,Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist ehrenamtlich ohne Anspruch auf Aufwandsersatz.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Kuratorium tritt mindestens zweimal in jedem Kalenderjahr zusammen. Soweit es erforderlich ist, können darüber hinaus weitere Sitzungen abgehalten werden. Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums auf geeignetem Weg unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Geschäftsführer ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2,Mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums können unter Angabe der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende das Kuratorium unverzüglich einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
  3. (3)Absatz 3,Der Geschäftsführer ist zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt. Er ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn dies das Kuratorium verlangt. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts befassen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.
  4. (4)Absatz 4,Bei Angelegenheiten, die Förderungen der Bundesanstalt betreffen, dürfen Mitglieder des Kuratoriums, die zugleich Zugehörige des Fördergebers oder -nehmers sind und zugleich als Auftrags- oder Fördergeber oder Fördernehmer auftreten, nicht mitstimmen. Ebenso dürfen Mitglieder des Kuratoriums bei Beschlüssen, an denen sie selbst oder einer ihrer Angehörigen beteiligt ist, nicht mitstimmen.
  5. (5)Absatz 5,Ein Mitglied des Kuratoriums kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung für eine einzelne Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
  6. (6)Absatz 6,Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist ehrenamtlich ohne Anspruch auf Aufwandsersatz.

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