Anl. 7 AVV 2024 Grenzwerte für gereinigtes Gas aus Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen

Abfallverbrennungsverordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Gesamtschwefel

10

mg/m3

Schwefelwasserstoff

5

mg/m3

Kohlenstoffoxidsulfid

5

mg/m3

Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 °C und 1013 mbar bezogen.

Eine Vermischung des Gases mit anderen Gasen mit dem Ziel, die Grenzwerte zu unterschreiten, ist nicht zulässig.

Hinsichtlich der Gehalte an festen und flüssigen Bestandteilen, Halogenverbindungen und Ammoniak sind die Vorgaben der ÖVGW Richtlinie G 31 „Erdgas in Österreich“ einzuhalten.

Beim Einsatz des Gases aus Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen in Prozessen zur Produktion stofflicher Erzeugnisse kann von Grenzwerten dieses Anhangs abgewichen werden.

Durch einen gutachterlichen Nachweis ist zu belegen, dass die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 2 Abs. 3 sichergestellt ist.Durch einen gutachterlichen Nachweis ist zu belegen, dass die Einhaltung der Vorgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 3, sichergestellt ist.

Die Probenahme ist gemäß ÖNORM EN ISO 10715, die Bestimmung des Gesamtschwefels gemäß ÖNORM EN ISO 6326-5 und die Bestimmung von Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffoxidsulfid gemäß ÖNORM EN ISO 19739 durchzuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Gesamtschwefel

10

mg/m3

Schwefelwasserstoff

5

mg/m3

Kohlenstoffoxidsulfid

5

mg/m3

Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 °C und 1013 mbar bezogen.

Eine Vermischung des Gases mit anderen Gasen mit dem Ziel, die Grenzwerte zu unterschreiten, ist nicht zulässig.

Hinsichtlich der Gehalte an festen und flüssigen Bestandteilen, Halogenverbindungen und Ammoniak sind die Vorgaben der ÖVGW Richtlinie G 31 „Erdgas in Österreich“ einzuhalten.

Beim Einsatz des Gases aus Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen in Prozessen zur Produktion stofflicher Erzeugnisse kann von Grenzwerten dieses Anhangs abgewichen werden.

Durch einen gutachterlichen Nachweis ist zu belegen, dass die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 2 Abs. 3 sichergestellt ist.Durch einen gutachterlichen Nachweis ist zu belegen, dass die Einhaltung der Vorgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 3, sichergestellt ist.

Die Probenahme ist gemäß ÖNORM EN ISO 10715, die Bestimmung des Gesamtschwefels gemäß ÖNORM EN ISO 6326-5 und die Bestimmung von Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffoxidsulfid gemäß ÖNORM EN ISO 19739 durchzuführen.

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