§ 34 GStG Rechtsnachfolge

Gedenkstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Soweit in den §§ 23 bis 25 nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen und Ansprüche des Bundesministers für Inneres im Rahmen des Betriebs der KZ-Gedenkstätte Mauthausen der Bundesanstalt übertragen. Finanzielle Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, bleiben davon unberührt. Soweit in den Paragraphen 23 bis 25 nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen und Ansprüche des Bundesministers für Inneres im Rahmen des Betriebs der KZ-Gedenkstätte Mauthausen der Bundesanstalt übertragen. Finanzielle Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, bleiben davon unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Soweit in den §§ 23 bis 25 nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen und Ansprüche des Bundesministers für Inneres im Rahmen des Betriebs der KZ-Gedenkstätte Mauthausen der Bundesanstalt übertragen. Finanzielle Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, bleiben davon unberührt. Soweit in den Paragraphen 23 bis 25 nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen und Ansprüche des Bundesministers für Inneres im Rahmen des Betriebs der KZ-Gedenkstätte Mauthausen der Bundesanstalt übertragen. Finanzielle Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, bleiben davon unberührt.

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