§ 15a MuthG Lehrpersonen mit EU/EWR-Qualifikation

Musiktherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Personen mit musiktherapeutischer Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den musiktherapeutischen Beruf in Österreich, ungeachtet der §§ 14, 14a oder 15, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus-, Fort und Weiterbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in Österreich diesem Bundesgesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.Personen mit musiktherapeutischer Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den musiktherapeutischen Beruf in Österreich, ungeachtet der Paragraphen 14, 14 a, oder 15, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus-, Fort und Weiterbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in Österreich diesem Bundesgesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.
  2. (2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister (der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin) bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.Personen gemäß Absatz eins, sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister (der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin) bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Personen mit musiktherapeutischer Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den musiktherapeutischen Beruf in Österreich, ungeachtet der §§ 14, 14a oder 15, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus-, Fort und Weiterbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in Österreich diesem Bundesgesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.Personen mit musiktherapeutischer Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den musiktherapeutischen Beruf in Österreich, ungeachtet der Paragraphen 14, 14 a, oder 15, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus-, Fort und Weiterbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in Österreich diesem Bundesgesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.
  2. (2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister (der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin) bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.Personen gemäß Absatz eins, sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister (der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin) bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.

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