§ 38 GStG Vollziehung

Gedenkstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich §§ 11 Abs. 2 und 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;hinsichtlich Paragraphen 11, Absatz 2 und 14 Absatz eins und Absatz 2, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 22 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich Paragraph 22, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Inneres;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 30 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, der Bundesminister für Justiz; undhinsichtlich Paragraph 30, der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, der Bundesminister für Justiz; und
  5. 5.Ziffer 5im Übrigen der Bundesminister für Inneres.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich §§ 11 Abs. 2 und 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;hinsichtlich Paragraphen 11, Absatz 2 und 14 Absatz eins und Absatz 2, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 22 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich Paragraph 22, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Inneres;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 30 der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, der Bundesminister für Justiz; undhinsichtlich Paragraph 30, der Bundesminister für Finanzen, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, der Bundesminister für Justiz; und
  5. 5.Ziffer 5im Übrigen der Bundesminister für Inneres.

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