§ 17 GStG Geschäftsordnungen und Sitzungen der Beiräte

Gedenkstättengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jeder Beirat legt nach seiner konstituierenden Sitzung seine Geschäftsordnung fest, die insbesondere die Einberufung, den Ablauf, die mögliche Teilnahme Dritter, die Beschlussfähigkeit und die Protokollierung von Sitzungen sowie die Willensbildung bei der Erstattung von Empfehlungen zu regeln hat.
  2. (2)Absatz 2,Die Beiräte tagen zumindest einmal jährlich oder anlassbezogen.
  3. (3)Absatz 3,Der Geschäftsführer kann an den Sitzungen der Beiräte mit beratender Stimme teilnehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jeder Beirat legt nach seiner konstituierenden Sitzung seine Geschäftsordnung fest, die insbesondere die Einberufung, den Ablauf, die mögliche Teilnahme Dritter, die Beschlussfähigkeit und die Protokollierung von Sitzungen sowie die Willensbildung bei der Erstattung von Empfehlungen zu regeln hat.
  2. (2)Absatz 2,Die Beiräte tagen zumindest einmal jährlich oder anlassbezogen.
  3. (3)Absatz 3,Der Geschäftsführer kann an den Sitzungen der Beiräte mit beratender Stimme teilnehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten