§ 4 GStG Finanzierung der Bundesanstalt

Gedenkstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt und ihrer Aufgaben gemäß § 3, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben nach § 2 und § 3 nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche Zuwendungen an die Bundesanstalt auf Basis des Vorhabensberichts nach § 14 Abs. 2 und nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die jährlich anzupassenden finanziellen Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen vorschüssig bis zum 5. Jänner und 5. Juli zu erfolgen.Zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt und ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3,, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben nach Paragraph 2 und Paragraph 3, nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche Zuwendungen an die Bundesanstalt auf Basis des Vorhabensberichts nach Paragraph 14, Absatz 2 und nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die jährlich anzupassenden finanziellen Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen vorschüssig bis zum 5. Jänner und 5. Juli zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Sonstige Einnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben können insbesondere sein:
    1. 1.Ziffer einszweckgebundene Zuschüsse der Gebietskörperschaften sowie andere Drittmittel und Förderungen für konkrete Vorhaben,
    2. 2.Ziffer 2Entgelte für Leistungen der Bundesanstalt (dazu zählen insbesondere Einnahmen aus Vermittlungsprogrammen, Publikationen und Vorträgen im Aufgabenbereich der Bundesanstalt sowie Erlöse aus wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten),
    3. 3.Ziffer 3Lizenz- oder Leihgebühren,
    4. 4.Ziffer 4Pacht- oder Mieteinnahmen sowie
    5. 5.Ziffer 5auf Grund von Erbschaft, Schenkung oder Spenden lukrierte finanzielle Mittel.
    Mittel aus sonstigen Einnahmen können im Einvernehmen mit der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesimmobiliengesellschaft auch für die Erhaltung und Instandsetzung der überlassenen Immobilien (§ 22) verwendet werden.Mittel aus sonstigen Einnahmen können im Einvernehmen mit der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesimmobiliengesellschaft auch für die Erhaltung und Instandsetzung der überlassenen Immobilien (Paragraph 22,) verwendet werden.
  3. (2)Absatz 2,Sonstige Einnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben können insbesondere sein:
    1. 1.Ziffer einszweckgebundene Zuschüsse der Gebietskörperschaften sowie andere Drittmittel und Förderungen für konkrete Vorhaben,
    2. 2.Ziffer 2Entgelte für Leistungen der Bundesanstalt (dazu zählen insbesondere Einnahmen aus Vermittlungsprogrammen, Publikationen und Vorträgen im Aufgabenbereich der Bundesanstalt sowie Erlöse aus wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten),
    3. 3.Ziffer 3Lizenz- oder Leihgebühren,
    4. 4.Ziffer 4Pacht- oder Mieteinnahmen sowie
    5. 5.Ziffer 5auf Grund von Erbschaft, Schenkung oder Spenden lukrierte finanzielle Mittel.
    Mittel aus sonstigen Einnahmen können im Einvernehmen mit der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesimmobiliengesellschaft auch für die Erhaltung und Instandsetzung der überlassenen Immobilien verwendet werden.
  4. (3)Absatz 3,Weist die Bundesanstalt nach, dass sie außerplanmäßige Mittel benötigt, die aus den in den vorstehenden Absätzen genannten Mitteln nicht bedeckt werden können, so kann der Bund einen zusätzlichen Beitrag leisten, soweit hierfür bundesfinanzgesetzlich vorgesorgt ist und die Bundesanstalt die ihr zu Gebote stehenden Optimierungspotentiale nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit genützt hat.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz eins,Zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt und ihrer Aufgaben gemäß § 3, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben nach § 2 und § 3 nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche Zuwendungen an die Bundesanstalt auf Basis des Vorhabensberichts nach § 14 Abs. 2 und nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die jährlich anzupassenden finanziellen Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen vorschüssig bis zum 5. Jänner und 5. Juli zu erfolgen.Zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt und ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3,, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben nach Paragraph 2 und Paragraph 3, nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche Zuwendungen an die Bundesanstalt auf Basis des Vorhabensberichts nach Paragraph 14, Absatz 2 und nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die jährlich anzupassenden finanziellen Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen vorschüssig bis zum 5. Jänner und 5. Juli zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Sonstige Einnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben können insbesondere sein:
    1. 1.Ziffer einszweckgebundene Zuschüsse der Gebietskörperschaften sowie andere Drittmittel und Förderungen für konkrete Vorhaben,
    2. 2.Ziffer 2Entgelte für Leistungen der Bundesanstalt (dazu zählen insbesondere Einnahmen aus Vermittlungsprogrammen, Publikationen und Vorträgen im Aufgabenbereich der Bundesanstalt sowie Erlöse aus wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten),
    3. 3.Ziffer 3Lizenz- oder Leihgebühren,
    4. 4.Ziffer 4Pacht- oder Mieteinnahmen sowie
    5. 5.Ziffer 5auf Grund von Erbschaft, Schenkung oder Spenden lukrierte finanzielle Mittel.
    Mittel aus sonstigen Einnahmen können im Einvernehmen mit der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesimmobiliengesellschaft auch für die Erhaltung und Instandsetzung der überlassenen Immobilien (§ 22) verwendet werden.Mittel aus sonstigen Einnahmen können im Einvernehmen mit der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesimmobiliengesellschaft auch für die Erhaltung und Instandsetzung der überlassenen Immobilien (Paragraph 22,) verwendet werden.
  3. (2)Absatz 2,Sonstige Einnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben können insbesondere sein:
    1. 1.Ziffer einszweckgebundene Zuschüsse der Gebietskörperschaften sowie andere Drittmittel und Förderungen für konkrete Vorhaben,
    2. 2.Ziffer 2Entgelte für Leistungen der Bundesanstalt (dazu zählen insbesondere Einnahmen aus Vermittlungsprogrammen, Publikationen und Vorträgen im Aufgabenbereich der Bundesanstalt sowie Erlöse aus wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten),
    3. 3.Ziffer 3Lizenz- oder Leihgebühren,
    4. 4.Ziffer 4Pacht- oder Mieteinnahmen sowie
    5. 5.Ziffer 5auf Grund von Erbschaft, Schenkung oder Spenden lukrierte finanzielle Mittel.
    Mittel aus sonstigen Einnahmen können im Einvernehmen mit der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesimmobiliengesellschaft auch für die Erhaltung und Instandsetzung der überlassenen Immobilien verwendet werden.
  4. (3)Absatz 3,Weist die Bundesanstalt nach, dass sie außerplanmäßige Mittel benötigt, die aus den in den vorstehenden Absätzen genannten Mitteln nicht bedeckt werden können, so kann der Bund einen zusätzlichen Beitrag leisten, soweit hierfür bundesfinanzgesetzlich vorgesorgt ist und die Bundesanstalt die ihr zu Gebote stehenden Optimierungspotentiale nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit genützt hat.

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