§ 6a ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Weitermigration

Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2009 bis 31.12.9999

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der ehemaligen Sowjetunion bzw. vom ehemaligen Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 5 bzw. 6 anzuerkennen, sofern Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der ehemaligen Sowjetunion bzw. vom ehemaligen Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Paragraphen 5, bzw. 6 anzuerkennen, sofern

  1. 1.Ziffer einssie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Abs. 4 bzw. 5 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden undsie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Absatz 4, bzw. 5 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
  2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2009 bis 31.12.9999

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der ehemaligen Sowjetunion bzw. vom ehemaligen Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 5 bzw. 6 anzuerkennen, sofern Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der ehemaligen Sowjetunion bzw. vom ehemaligen Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Paragraphen 5, bzw. 6 anzuerkennen, sofern

  1. 1.Ziffer einssie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Abs. 4 bzw. 5 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden undsie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Absatz 4, bzw. 5 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
  2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat

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