§ 12 EEffG (weggefallen)

Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
Vorbildfunktion des Bundes
  1. (1)Absatz eins,Zur Erreichung des Energieeffizienzrichtwertes und beim Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen hat der Bund eine Vorbildfunktion wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bund hat dafür zu sorgen, dass größere Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden. Er hat flankierende Maßnahmen im Rahmen seiner hoheitlichen Zuständigkeiten oder bei der Realisierung von Bauprojekten des Bundes, die zur Erreichung der nationalen Ziele und Richtwerte beitragen, zu ergreifen und die Schaffung geeigneter Bedingungen und Anreize zu prüfen, damit der Endenergieverbrauch eingedämmt wird.
  3. (3)Absatz 3,Der Bund hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (zB im Internet) jährlich über seine Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach § 12 bis § 16 zu informieren. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich das jeweils für die Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen zuständige Bundesorgan der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 bedienen.Der Bund hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (zB im Internet) jährlich über seine Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach Paragraph 12 bis Paragraph 16, zu informieren. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich das jeweils für die Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen zuständige Bundesorgan der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 24, bedienen.
§ 12 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 14.06.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 14.06.2023
Vorbildfunktion des Bundes
  1. (1)Absatz eins,Zur Erreichung des Energieeffizienzrichtwertes und beim Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen hat der Bund eine Vorbildfunktion wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bund hat dafür zu sorgen, dass größere Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden. Er hat flankierende Maßnahmen im Rahmen seiner hoheitlichen Zuständigkeiten oder bei der Realisierung von Bauprojekten des Bundes, die zur Erreichung der nationalen Ziele und Richtwerte beitragen, zu ergreifen und die Schaffung geeigneter Bedingungen und Anreize zu prüfen, damit der Endenergieverbrauch eingedämmt wird.
  3. (3)Absatz 3,Der Bund hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (zB im Internet) jährlich über seine Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach § 12 bis § 16 zu informieren. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich das jeweils für die Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen zuständige Bundesorgan der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 bedienen.Der Bund hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (zB im Internet) jährlich über seine Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach Paragraph 12 bis Paragraph 16, zu informieren. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich das jeweils für die Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen zuständige Bundesorgan der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 24, bedienen.
§ 12 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

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