§ 24 EEffG (weggefallen)

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
  1. (1)Absatz eins,Für die österreichweite Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und von Unternehmen sowie für das Monitoring, die Erstellung und die Koordinierung der Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß § 6 sowie für die Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports und dessen Gesamtkoordinierung gemäß § 7 wird eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle geschaffen.Für die österreichweite Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und von Unternehmen sowie für das Monitoring, die Erstellung und die Koordinierung der Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß Paragraph 6, sowie für die Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports und dessen Gesamtkoordinierung gemäß Paragraph 7, wird eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle geschaffen.
  2. (2)Absatz 2,Aufgaben der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle sind insbesondere die:
    1. 1.Ziffer einsErmittlung des Standes der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (nationale Ziele und Richtwerte gemäß § 4) und Erstattung jährlicher Berichte, wobei die Berechnungsverfahren im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission zu berücksichtigen sind;Ermittlung des Standes der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (nationale Ziele und Richtwerte gemäß Paragraph 4,) und Erstattung jährlicher Berichte, wobei die Berechnungsverfahren im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission zu berücksichtigen sind;
    2. 2.Ziffer 2Erstellung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes und Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans gemäß § 6, Aufbereitung von Unterlagen und Daten zur Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports gemäß § 7 sowie Beurteilung, Messung und Evaluierung der Effizienzmaßnahmen Österreichs in Bezug auf § 4 und § 7;Erstellung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes und Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans gemäß Paragraph 6,, Aufbereitung von Unterlagen und Daten zur Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports gemäß Paragraph 7, sowie Beurteilung, Messung und Evaluierung der Effizienzmaßnahmen Österreichs in Bezug auf Paragraph 4 und Paragraph 7,;
    3. 3.Ziffer 3Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den gemäß § 9 bis § 11 verpflichteten Unternehmen;Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11, verpflichteten Unternehmen;
    4. 4.Ziffer 4Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der von Unternehmen gemäß § 9 erfüllten Pflichten oder sonst gesetzten Maßnahmen;Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der von Unternehmen gemäß Paragraph 9, erfüllten Pflichten oder sonst gesetzten Maßnahmen;
    5. 5.Ziffer 5Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten gemäß § 10 oder der ausgeschriebenen Maßnahmen gemäß § 20;Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten gemäß Paragraph 10, oder der ausgeschriebenen Maßnahmen gemäß Paragraph 20,;
    6. 6.Ziffer 6Anbieten von Information für Benutzer der Gebäudedatenbank gemäß § 23;Anbieten von Information für Benutzer der Gebäudedatenbank gemäß Paragraph 23,;
    7. 7.Ziffer 7Beurteilung, Messung und/oder Bewertung, Evaluierung, Aufsicht und fortlaufende Kontrolle der Selbstverpflichtungen gemäß § 11 und der darauf basierenden Maßnahmen;Beurteilung, Messung und/oder Bewertung, Evaluierung, Aufsicht und fortlaufende Kontrolle der Selbstverpflichtungen gemäß Paragraph 11 und der darauf basierenden Maßnahmen;
    8. 8.Ziffer 8Beobachtung des Marktes für Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderer Energieeffizienzmaßnahmen und Erarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Entwicklung.
    9. 9.Ziffer 9Einrichtung einer elektronischen Plattform für Energiedienstleister gemäß § 17, verpflichtete Unternehmen gemäß § 9 und § 10 sowie Nachfrager von Energiedienstleistungen, um den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Energiedienstleistungen zu fördern.Einrichtung einer elektronischen Plattform für Energiedienstleister gemäß Paragraph 17,, verpflichtete Unternehmen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Nachfrager von Energiedienstleistungen, um den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Energiedienstleistungen zu fördern.
    10. 10.Ziffer 10Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach § 12 und § 13 sowie die diesbezügliche Information des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach Paragraph 12 und Paragraph 13, sowie die diesbezügliche Information des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
    11. 11.Ziffer 11Führung eines Registers über die zur Erbringung von Energiedienstleistungen geeigneten Personen;
    12. 12.Ziffer 12Mitwirkung bei der Führung und Verwaltung der Gebäudedatenbank gemäß § 23;Mitwirkung bei der Führung und Verwaltung der Gebäudedatenbank gemäß Paragraph 23,;
    13. 13.Ziffer 13Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß § 30 Abs. 3.Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 3,
    14. 14.Ziffer 14Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der gemäß § 21 geförderten Maßnahmen;Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der gemäß Paragraph 21, geförderten Maßnahmen;
    15. 15.Ziffer 15Entwicklung einer Perspektive für die Bewertung betreffend das Setzen von Effizienzmaßnahmen und deren Auswirkungen über das Jahr 2020 hinaus;
    16. 16.Ziffer 16Erarbeitung zusätzlich erforderlicher Methoden für die Bewertung und Evaluierung in Zusammenarbeit mit den verpflichteten Lieferanten.
    Die Monitoringstelle hat ihre Aufgaben auf objektive und sachgerechte Weise zu erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Die Monitoringstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 befugt, in die entsprechenden Unterlagen der verpflichteten Parteien gemäß § 9 bis § 11 Einsicht zu nehmen und Auskunft von ihnen zu verlangen.Die Monitoringstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2, befugt, in die entsprechenden Unterlagen der verpflichteten Parteien gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11, Einsicht zu nehmen und Auskunft von ihnen zu verlangen.
  4. (4)Absatz 4,Grundlage für die Messung und Evaluierung der Maßnahmen gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 und Z 4 bilden die in den Richtlinien gemäß § 27 durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik. Diese sind auf dem Stand der Technik zu halten und haben sich an den Vorgaben der Europäischen Kommission zu orientieren.Grundlage für die Messung und Evaluierung der Maßnahmen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, bilden die in den Richtlinien gemäß Paragraph 27, durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik. Diese sind auf dem Stand der Technik zu halten und haben sich an den Vorgaben der Europäischen Kommission zu orientieren.
  5. (5)Absatz 5,Für die Dokumentation und Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird eine Datenbank von der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Datenverarbeitung hat in Entsprechung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen; die Monitoringstelle darf die im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen personenbezogenen Daten nur für ihre eigenen Zwecke verwenden und nicht an andere Behörden weitergeben. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Der Monitoringstelle ist es untersagt, personen- oder unternehmensbezogene Daten Dritten zu übermitteln.Für die Dokumentation und Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird eine Datenbank von der gemäß Absatz eins, beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Datenverarbeitung hat in Entsprechung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen; die Monitoringstelle darf die im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen personenbezogenen Daten nur für ihre eigenen Zwecke verwenden und nicht an andere Behörden weitergeben. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Der Monitoringstelle ist es untersagt, personen- oder unternehmensbezogene Daten Dritten zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6,Stellt die in Abs. 1 beauftragte Stelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Abs. 4 und Abs. 5 festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind, ist der betroffenen Stelle oder dem Unternehmen mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen. Das betroffene Unternehmen hat dabei die dokumentierten Daten auf Verlangen der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zu übermitteln. Ergeben sich daraus zusätzlich zu setzende Effizienzmaßnahmen, so sind diese innerhalb von drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen oder unverzüglich gemäß § 20 auszuschreiben. Solche Korrekturen oder Ergänzungen können für zwei zurückliegende Kalenderjahre eingefordert werden.Stellt die in Absatz eins, beauftragte Stelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Absatz 4 und Absatz 5, festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind, ist der betroffenen Stelle oder dem Unternehmen mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen. Das betroffene Unternehmen hat dabei die dokumentierten Daten auf Verlangen der gemäß Absatz eins, beauftragten Stelle zu übermitteln. Ergeben sich daraus zusätzlich zu setzende Effizienzmaßnahmen, so sind diese innerhalb von drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen oder unverzüglich gemäß Paragraph 20, auszuschreiben. Solche Korrekturen oder Ergänzungen können für zwei zurückliegende Kalenderjahre eingefordert werden.
  7. (7)Absatz 7,Für die Prüfung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen.
  8. (8)Absatz 8,Die Monitoringstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
§ 24 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 14.06.2023

In Kraft vom 12.08.2014 bis 14.06.2023
Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
  1. (1)Absatz eins,Für die österreichweite Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und von Unternehmen sowie für das Monitoring, die Erstellung und die Koordinierung der Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß § 6 sowie für die Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports und dessen Gesamtkoordinierung gemäß § 7 wird eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle geschaffen.Für die österreichweite Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und von Unternehmen sowie für das Monitoring, die Erstellung und die Koordinierung der Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß Paragraph 6, sowie für die Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports und dessen Gesamtkoordinierung gemäß Paragraph 7, wird eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle geschaffen.
  2. (2)Absatz 2,Aufgaben der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle sind insbesondere die:
    1. 1.Ziffer einsErmittlung des Standes der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (nationale Ziele und Richtwerte gemäß § 4) und Erstattung jährlicher Berichte, wobei die Berechnungsverfahren im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission zu berücksichtigen sind;Ermittlung des Standes der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes (nationale Ziele und Richtwerte gemäß Paragraph 4,) und Erstattung jährlicher Berichte, wobei die Berechnungsverfahren im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission zu berücksichtigen sind;
    2. 2.Ziffer 2Erstellung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes und Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans gemäß § 6, Aufbereitung von Unterlagen und Daten zur Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports gemäß § 7 sowie Beurteilung, Messung und Evaluierung der Effizienzmaßnahmen Österreichs in Bezug auf § 4 und § 7;Erstellung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes und Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans gemäß Paragraph 6,, Aufbereitung von Unterlagen und Daten zur Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports gemäß Paragraph 7, sowie Beurteilung, Messung und Evaluierung der Effizienzmaßnahmen Österreichs in Bezug auf Paragraph 4 und Paragraph 7,;
    3. 3.Ziffer 3Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den gemäß § 9 bis § 11 verpflichteten Unternehmen;Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11, verpflichteten Unternehmen;
    4. 4.Ziffer 4Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der von Unternehmen gemäß § 9 erfüllten Pflichten oder sonst gesetzten Maßnahmen;Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der von Unternehmen gemäß Paragraph 9, erfüllten Pflichten oder sonst gesetzten Maßnahmen;
    5. 5.Ziffer 5Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten gemäß § 10 oder der ausgeschriebenen Maßnahmen gemäß § 20;Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der Maßnahmen der Energielieferanten gemäß Paragraph 10, oder der ausgeschriebenen Maßnahmen gemäß Paragraph 20,;
    6. 6.Ziffer 6Anbieten von Information für Benutzer der Gebäudedatenbank gemäß § 23;Anbieten von Information für Benutzer der Gebäudedatenbank gemäß Paragraph 23,;
    7. 7.Ziffer 7Beurteilung, Messung und/oder Bewertung, Evaluierung, Aufsicht und fortlaufende Kontrolle der Selbstverpflichtungen gemäß § 11 und der darauf basierenden Maßnahmen;Beurteilung, Messung und/oder Bewertung, Evaluierung, Aufsicht und fortlaufende Kontrolle der Selbstverpflichtungen gemäß Paragraph 11 und der darauf basierenden Maßnahmen;
    8. 8.Ziffer 8Beobachtung des Marktes für Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderer Energieeffizienzmaßnahmen und Erarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Entwicklung.
    9. 9.Ziffer 9Einrichtung einer elektronischen Plattform für Energiedienstleister gemäß § 17, verpflichtete Unternehmen gemäß § 9 und § 10 sowie Nachfrager von Energiedienstleistungen, um den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Energiedienstleistungen zu fördern.Einrichtung einer elektronischen Plattform für Energiedienstleister gemäß Paragraph 17,, verpflichtete Unternehmen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Nachfrager von Energiedienstleistungen, um den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Energiedienstleistungen zu fördern.
    10. 10.Ziffer 10Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach § 12 und § 13 sowie die diesbezügliche Information des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach Paragraph 12 und Paragraph 13, sowie die diesbezügliche Information des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
    11. 11.Ziffer 11Führung eines Registers über die zur Erbringung von Energiedienstleistungen geeigneten Personen;
    12. 12.Ziffer 12Mitwirkung bei der Führung und Verwaltung der Gebäudedatenbank gemäß § 23;Mitwirkung bei der Führung und Verwaltung der Gebäudedatenbank gemäß Paragraph 23,;
    13. 13.Ziffer 13Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß § 30 Abs. 3.Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 3,
    14. 14.Ziffer 14Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der gemäß § 21 geförderten Maßnahmen;Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der gemäß Paragraph 21, geförderten Maßnahmen;
    15. 15.Ziffer 15Entwicklung einer Perspektive für die Bewertung betreffend das Setzen von Effizienzmaßnahmen und deren Auswirkungen über das Jahr 2020 hinaus;
    16. 16.Ziffer 16Erarbeitung zusätzlich erforderlicher Methoden für die Bewertung und Evaluierung in Zusammenarbeit mit den verpflichteten Lieferanten.
    Die Monitoringstelle hat ihre Aufgaben auf objektive und sachgerechte Weise zu erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Die Monitoringstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 befugt, in die entsprechenden Unterlagen der verpflichteten Parteien gemäß § 9 bis § 11 Einsicht zu nehmen und Auskunft von ihnen zu verlangen.Die Monitoringstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2, befugt, in die entsprechenden Unterlagen der verpflichteten Parteien gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11, Einsicht zu nehmen und Auskunft von ihnen zu verlangen.
  4. (4)Absatz 4,Grundlage für die Messung und Evaluierung der Maßnahmen gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 und Z 4 bilden die in den Richtlinien gemäß § 27 durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik. Diese sind auf dem Stand der Technik zu halten und haben sich an den Vorgaben der Europäischen Kommission zu orientieren.Grundlage für die Messung und Evaluierung der Maßnahmen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, bilden die in den Richtlinien gemäß Paragraph 27, durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik. Diese sind auf dem Stand der Technik zu halten und haben sich an den Vorgaben der Europäischen Kommission zu orientieren.
  5. (5)Absatz 5,Für die Dokumentation und Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird eine Datenbank von der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Datenverarbeitung hat in Entsprechung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen; die Monitoringstelle darf die im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen personenbezogenen Daten nur für ihre eigenen Zwecke verwenden und nicht an andere Behörden weitergeben. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Der Monitoringstelle ist es untersagt, personen- oder unternehmensbezogene Daten Dritten zu übermitteln.Für die Dokumentation und Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird eine Datenbank von der gemäß Absatz eins, beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen. Die Erfassung der Maßnahmen in der Datenbank kann unternehmens- oder personenbezogene Maßnahmen über Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz enthalten. Die Datenverarbeitung hat in Entsprechung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu erfolgen; die Monitoringstelle darf die im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen personenbezogenen Daten nur für ihre eigenen Zwecke verwenden und nicht an andere Behörden weitergeben. Die Messung und Evaluierung hat im Rahmen eines vertretbaren Aufwands unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu erfolgen. Der Monitoringstelle ist es untersagt, personen- oder unternehmensbezogene Daten Dritten zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6,Stellt die in Abs. 1 beauftragte Stelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Abs. 4 und Abs. 5 festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind, ist der betroffenen Stelle oder dem Unternehmen mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen. Das betroffene Unternehmen hat dabei die dokumentierten Daten auf Verlangen der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zu übermitteln. Ergeben sich daraus zusätzlich zu setzende Effizienzmaßnahmen, so sind diese innerhalb von drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen oder unverzüglich gemäß § 20 auszuschreiben. Solche Korrekturen oder Ergänzungen können für zwei zurückliegende Kalenderjahre eingefordert werden.Stellt die in Absatz eins, beauftragte Stelle fest, dass die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Absatz 4 und Absatz 5, festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind, ist der betroffenen Stelle oder dem Unternehmen mit schriftlicher Begründung eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen. Das betroffene Unternehmen hat dabei die dokumentierten Daten auf Verlangen der gemäß Absatz eins, beauftragten Stelle zu übermitteln. Ergeben sich daraus zusätzlich zu setzende Effizienzmaßnahmen, so sind diese innerhalb von drei Monaten nach deren Feststellung nachzubringen oder unverzüglich gemäß Paragraph 20, auszuschreiben. Solche Korrekturen oder Ergänzungen können für zwei zurückliegende Kalenderjahre eingefordert werden.
  7. (7)Absatz 7,Für die Prüfung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen.
  8. (8)Absatz 8,Die Monitoringstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
§ 24 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten