§ 3 GStG Aufgaben und Finanzierung der Bundesanstalt

Gedenkstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Aufgaben der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt hat im Sinne der Zielbestimmung des § 2 und im öffentlichen Interesse insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen: Die Bundesanstalt hat im Sinne der Zielbestimmung des Paragraph 2 und im öffentlichen Interesse insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsdie Bewahrung und Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus im KZ Mauthausen, im KZ Gusen sowie in allen Außenlagern und Orten, an denen Verbrechen im Zusammenhang mit dem KZ Mauthausen und dem ehemaligen Konzentrationslager Dachau auf österreichischem Staatsgebiet verübt wurden, insbesondere die Unterstützung und Förderung von Gedenkveranstaltungen;
  2. 2.Ziffer 2die Betreuung von Überlebenden, deren Angehörigen und der Besucher der GedenkstätteGedenkstätten;
  3. 3.Ziffer 3die wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation der Geschichte der KZ Mauthausen und Gusen und aller Außenlager sowie die Förderung dieser wissenschaftlichen Erforschung und Dokumentation;
  4. 4.Ziffer 4die Sammlung, Bewahrung und öffentliche Zugänglichmachung der Zeugnisse dieser Geschichte;
  5. 5.Ziffer 5die Vermittlung dieser Geschichte an eine möglichst große Öffentlichkeit und die Erarbeitung von Vermittlungsmodellen;
  6. 6.Ziffer 6die Präventionsarbeit gegen nationalsozialistische Wiederbetätigung, jegliche Form von Rassismus, Antisemitismus, Antiziganismus, Homophobie, Fremdenfeindlichkeit und Demokratiefeindlichkeit;
  7. 7.Ziffer 7die Konzeption und Durchführung von wissenschaftlichen und pädagogischen Fachtagungen und kulturellen Veranstaltungen;
  8. 8.Ziffer 8die Förderung der Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gedenkstätten, Museen, Forschungs- und Kultureinrichtungen, dem Comité International de Mauthausen, dem Mauthausen Komitee Österreich und sonstigen relevanten Institutionen sowie die Förderung der genannten Stellen;
  9. 9.Ziffer 9die Verwaltung der überlassenen Immobilien (§ 22).die Verwaltung der überlassenen Immobilien (Paragraph 22,).;
  10. 10.Ziffer 10die Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2023
Aufgaben der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt hat im Sinne der Zielbestimmung des § 2 und im öffentlichen Interesse insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen: Die Bundesanstalt hat im Sinne der Zielbestimmung des Paragraph 2 und im öffentlichen Interesse insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsdie Bewahrung und Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus im KZ Mauthausen, im KZ Gusen sowie in allen Außenlagern und Orten, an denen Verbrechen im Zusammenhang mit dem KZ Mauthausen und dem ehemaligen Konzentrationslager Dachau auf österreichischem Staatsgebiet verübt wurden, insbesondere die Unterstützung und Förderung von Gedenkveranstaltungen;
  2. 2.Ziffer 2die Betreuung von Überlebenden, deren Angehörigen und der Besucher der GedenkstätteGedenkstätten;
  3. 3.Ziffer 3die wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation der Geschichte der KZ Mauthausen und Gusen und aller Außenlager sowie die Förderung dieser wissenschaftlichen Erforschung und Dokumentation;
  4. 4.Ziffer 4die Sammlung, Bewahrung und öffentliche Zugänglichmachung der Zeugnisse dieser Geschichte;
  5. 5.Ziffer 5die Vermittlung dieser Geschichte an eine möglichst große Öffentlichkeit und die Erarbeitung von Vermittlungsmodellen;
  6. 6.Ziffer 6die Präventionsarbeit gegen nationalsozialistische Wiederbetätigung, jegliche Form von Rassismus, Antisemitismus, Antiziganismus, Homophobie, Fremdenfeindlichkeit und Demokratiefeindlichkeit;
  7. 7.Ziffer 7die Konzeption und Durchführung von wissenschaftlichen und pädagogischen Fachtagungen und kulturellen Veranstaltungen;
  8. 8.Ziffer 8die Förderung der Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gedenkstätten, Museen, Forschungs- und Kultureinrichtungen, dem Comité International de Mauthausen, dem Mauthausen Komitee Österreich und sonstigen relevanten Institutionen sowie die Förderung der genannten Stellen;
  9. 9.Ziffer 9die Verwaltung der überlassenen Immobilien (§ 22).die Verwaltung der überlassenen Immobilien (Paragraph 22,).;
  10. 10.Ziffer 10die Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen.

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