§ 5 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Estland, Lettland, Litauen

Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2024 bis 31.12.9999

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die
    1. a)Litera aim Fall Estlands vor dem 20. August 1991,
    2. b)Litera bim Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 bzw.
    3. c)Litera cim Fall Litauens vor dem 11. März 1990
    begonnen wurde,
  2. 2.Ziffer 2von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands bzw. Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 1 für Estland, Lettland bzw. Litauen angeführte Ausbildungsnachweis und
  3. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat

Stand vor dem 19.01.2024

In Kraft vom 20.10.2007 bis 19.01.2024

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern

  1. 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die
    1. a)Litera aim Fall Estlands vor dem 20. August 1991,
    2. b)Litera bim Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 bzw.
    3. c)Litera cim Fall Litauens vor dem 11. März 1990
    begonnen wurde,
  2. 2.Ziffer 2von der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands bzw. Litauens bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage 1 für Estland, Lettland bzw. Litauen angeführte Ausbildungsnachweis und
  3. 3.Ziffer 3eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat

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