§ 6 GStG Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung

Gedenkstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Bundesanstalt Bedacht zu nehmen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Würde der verstorbenen Opfer, Überlebenden und ihrer Angehörigen,
    2. 2.Ziffer 2den internationalen, vor allem den europäischen historischen Kontext,
    3. 3.Ziffer 3international anerkannte wissenschaftliche und pädagogische Standards sowie aktuelle kulturelle und gesellschaftliche Entwicklungen,
    4. 4.Ziffer 4den Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten unter besonderer Achtung der Sensibilität der Daten Betroffener,
    5. 5.Ziffer 5die Transparenz ihrer Entscheidungen und
    6. 6.Ziffer 6die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ihres Mitteleinsatzes.
  2. (2)Absatz 2,Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 5 Z 2 hat auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags zu erfolgen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu regeln hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig.Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, hat auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags zu erfolgen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu regeln hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die für die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 5 Z 2 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen der Bundesanstalt zu entrichtenden Kostenersätze sind zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Infrastruktur und Dienstleistungen der Bundesanstalt zu verwenden.Die für die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen der Bundesanstalt zu entrichtenden Kostenersätze sind zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Infrastruktur und Dienstleistungen der Bundesanstalt zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Das der Bundesanstalt gemäß diesem Bundesgesetz überlassene oder von ihr erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögen ist unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung zu bewahren.
  5. (5)Absatz 5,Die Tätigkeit der Bundesanstalt unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994.Die Tätigkeit der Bundesanstalt unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Bundesanstalt Bedacht zu nehmen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Würde der verstorbenen Opfer, Überlebenden und ihrer Angehörigen,
    2. 2.Ziffer 2den internationalen, vor allem den europäischen historischen Kontext,
    3. 3.Ziffer 3international anerkannte wissenschaftliche und pädagogische Standards sowie aktuelle kulturelle und gesellschaftliche Entwicklungen,
    4. 4.Ziffer 4den Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten unter besonderer Achtung der Sensibilität der Daten Betroffener,
    5. 5.Ziffer 5die Transparenz ihrer Entscheidungen und
    6. 6.Ziffer 6die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ihres Mitteleinsatzes.
  2. (2)Absatz 2,Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 5 Z 2 hat auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags zu erfolgen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu regeln hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig.Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, hat auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags zu erfolgen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu regeln hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die für die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 5 Z 2 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen der Bundesanstalt zu entrichtenden Kostenersätze sind zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Infrastruktur und Dienstleistungen der Bundesanstalt zu verwenden.Die für die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen der Bundesanstalt zu entrichtenden Kostenersätze sind zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Infrastruktur und Dienstleistungen der Bundesanstalt zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Das der Bundesanstalt gemäß diesem Bundesgesetz überlassene oder von ihr erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögen ist unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung zu bewahren.
  5. (5)Absatz 5,Die Tätigkeit der Bundesanstalt unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994.Die Tätigkeit der Bundesanstalt unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.

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