§ 2 EEffG (weggefallen)

Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
Dieses Bundesgesetz bezweckt, bis Ende 2020

  1. 1.Ziffer einsdie Effizienz der Energienutzung durch Unternehmen und Haushalte in Österreich bundeseinheitlich kosteneffizient zu steigern,
  2. 2.Ziffer 2nationale Richtziele betreffend Energieeffizienz zu normieren,
  3. 3.Ziffer 3die Vorbildwirkung des Bundes bei der Energieeffizienz festzulegen,
  4. 4.Ziffer 4die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen zu stärken sowie die Rahmenbedingungen für die Qualität von Energiedienstleistungen bundeseinheitlich festzulegen,
  5. 5.Ziffer 5Energielieferanten zur Verbesserung der Endenergieeffizienz zu verhalten,
  6. 6.Ziffer 6über die Forcierung der Energieeffizienz
    1. a)Litera aden Energieverbrauch und die Energieeinfuhr zu senken und somit die Versorgungssicherheit zu verbessern,
    2. b)Litera bdie Nachfrage nach Atomenergie zurückzudrängen,
    3. c)Litera cunter expliziten Bezug auf die verbindlichen Zielvorgaben des unionsrechtlichen Klima- und Energiepakets für Österreich den Anteil erneuerbarer Energieträger am energetischen Endverbrauch zu erhöhen und den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen kostenwirksam zu reduzieren,
    4. d)Litera dden Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft voranzutreiben, technologische Innovationen zu beschleunigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie durch sinkenden Energieverbrauch zu verbessern,
    5. e)Litera eEnergiekosten für Haushalte zu senken und Energiearmut einzudämmen
und damit einen Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung zu leisten§ 2 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 14.06.2023

In Kraft vom 12.08.2014 bis 14.06.2023
Dieses Bundesgesetz bezweckt, bis Ende 2020

  1. 1.Ziffer einsdie Effizienz der Energienutzung durch Unternehmen und Haushalte in Österreich bundeseinheitlich kosteneffizient zu steigern,
  2. 2.Ziffer 2nationale Richtziele betreffend Energieeffizienz zu normieren,
  3. 3.Ziffer 3die Vorbildwirkung des Bundes bei der Energieeffizienz festzulegen,
  4. 4.Ziffer 4die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen zu stärken sowie die Rahmenbedingungen für die Qualität von Energiedienstleistungen bundeseinheitlich festzulegen,
  5. 5.Ziffer 5Energielieferanten zur Verbesserung der Endenergieeffizienz zu verhalten,
  6. 6.Ziffer 6über die Forcierung der Energieeffizienz
    1. a)Litera aden Energieverbrauch und die Energieeinfuhr zu senken und somit die Versorgungssicherheit zu verbessern,
    2. b)Litera bdie Nachfrage nach Atomenergie zurückzudrängen,
    3. c)Litera cunter expliziten Bezug auf die verbindlichen Zielvorgaben des unionsrechtlichen Klima- und Energiepakets für Österreich den Anteil erneuerbarer Energieträger am energetischen Endverbrauch zu erhöhen und den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen kostenwirksam zu reduzieren,
    4. d)Litera dden Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft voranzutreiben, technologische Innovationen zu beschleunigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie durch sinkenden Energieverbrauch zu verbessern,
    5. e)Litera eEnergiekosten für Haushalte zu senken und Energiearmut einzudämmen
und damit einen Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung zu leisten§ 2 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

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