§ 5 SozBezG 2024 Schlussbestimmungen

Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 3 tritt rückwirkend mit 29. März 2024 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, tritt rückwirkend mit 29. März 2024 in Kraft.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 29.03.2024 bis 18.07.2024
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 3 tritt rückwirkend mit 29. März 2024 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, tritt rückwirkend mit 29. März 2024 in Kraft.

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