§ 5 SozBezG 2024 Schlussbestimmungen

SozBezG 2024 - Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 3 tritt rückwirkend mit 29. März 2024 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, tritt rückwirkend mit 29. März 2024 in Kraft.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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