§ 20 GStG Entgeltlichkeit und Überleitung von Rechten

Gedenkstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Entgeltlichkeit der Leistungen
  1. (1)Absatz eins,Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erbringt die Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Leistungen gegen Entgelt, dessen Höhe von dem Geschäftsführer auf Grundlage einer transparenten Kostenrechnung nach den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen ist. Gegenverrechnungen von Leistungen für Erhaltungsarbeiten an überlassenen Immobilien (§ 22) zwischen Bundesanstalt und Eigentümervertreter der überlassenen Immobilien sind von der Entgeltpflicht ausgenommen.Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erbringt die Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Leistungen gegen Entgelt, dessen Höhe von dem Geschäftsführer auf Grundlage einer transparenten Kostenrechnung nach den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen ist. Gegenverrechnungen von Leistungen für Erhaltungsarbeiten an überlassenen Immobilien (Paragraph 22,) zwischen Bundesanstalt und Eigentümervertreter der überlassenen Immobilien sind von der Entgeltpflicht ausgenommen.
  2. (2)Absatz 2,Der Geschäftsführer kann im Sinne des bildungs-, kultur- und gedenkpolitischen Auftrags von der Entgeltlichkeit absehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Entgeltlichkeit der Leistungen
  1. (1)Absatz eins,Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erbringt die Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Leistungen gegen Entgelt, dessen Höhe von dem Geschäftsführer auf Grundlage einer transparenten Kostenrechnung nach den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen ist. Gegenverrechnungen von Leistungen für Erhaltungsarbeiten an überlassenen Immobilien (§ 22) zwischen Bundesanstalt und Eigentümervertreter der überlassenen Immobilien sind von der Entgeltpflicht ausgenommen.Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erbringt die Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Leistungen gegen Entgelt, dessen Höhe von dem Geschäftsführer auf Grundlage einer transparenten Kostenrechnung nach den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen ist. Gegenverrechnungen von Leistungen für Erhaltungsarbeiten an überlassenen Immobilien (Paragraph 22,) zwischen Bundesanstalt und Eigentümervertreter der überlassenen Immobilien sind von der Entgeltpflicht ausgenommen.
  2. (2)Absatz 2,Der Geschäftsführer kann im Sinne des bildungs-, kultur- und gedenkpolitischen Auftrags von der Entgeltlichkeit absehen.

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