§ 17 KoDiG Laboratorien

Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt gemäß Art. 100 der Verordnung (EU) 2017/625 die nationalen Referenzlaboratorien. Die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Referenzlaboratorien sind in den AVN gemäß § 14 Abs. 1 zu veröffentlichen. Art. 101 der Verordnung (EU) 2017/625 findet Anwendung auf die nationalen Referenzlaboratorien.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt gemäß Artikel 100, der Verordnung (EU) 2017/625 die nationalen Referenzlaboratorien. Die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Referenzlaboratorien sind in den AVN gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zu veröffentlichen. Artikel 101, der Verordnung (EU) 2017/625 findet Anwendung auf die nationalen Referenzlaboratorien.
  2. (2)Absatz 2,Sollen andere Laboratorien, zur Untersuchung amtlicher Proben herangezogen werden, bedürfen sie einer Zulassung und der Überprüfung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Die nationalen Referenzlaboratorien haben bei der Benennung amtlicher Laboratorien fachlich gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, ABl. L 84 vom 31.3.2016, S 1, mitzuwirken.Sollen andere Laboratorien, zur Untersuchung amtlicher Proben herangezogen werden, bedürfen sie einer Zulassung und der Überprüfung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Die nationalen Referenzlaboratorien haben bei der Benennung amtlicher Laboratorien fachlich gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, Amtsblatt , L 84 vom 31.3.2016, S 1, mitzuwirken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt gemäß Art. 100 der Verordnung (EU) 2017/625 die nationalen Referenzlaboratorien. Die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Referenzlaboratorien sind in den AVN gemäß § 14 Abs. 1 zu veröffentlichen. Art. 101 der Verordnung (EU) 2017/625 findet Anwendung auf die nationalen Referenzlaboratorien.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt gemäß Artikel 100, der Verordnung (EU) 2017/625 die nationalen Referenzlaboratorien. Die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Referenzlaboratorien sind in den AVN gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zu veröffentlichen. Artikel 101, der Verordnung (EU) 2017/625 findet Anwendung auf die nationalen Referenzlaboratorien.
  2. (2)Absatz 2,Sollen andere Laboratorien, zur Untersuchung amtlicher Proben herangezogen werden, bedürfen sie einer Zulassung und der Überprüfung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Die nationalen Referenzlaboratorien haben bei der Benennung amtlicher Laboratorien fachlich gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, ABl. L 84 vom 31.3.2016, S 1, mitzuwirken.Sollen andere Laboratorien, zur Untersuchung amtlicher Proben herangezogen werden, bedürfen sie einer Zulassung und der Überprüfung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Die nationalen Referenzlaboratorien haben bei der Benennung amtlicher Laboratorien fachlich gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, Amtsblatt , L 84 vom 31.3.2016, S 1, mitzuwirken.

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