§ 27 EEffG (weggefallen)

Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu erlassen. Bei der Erlassung der Richtlinien ist
    1. 1.Ziffer einsauf die Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU sowie auf die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen Unionsrechtsakte Bedacht zu nehmen und
    2. 2.Ziffer 2auf die Zweckmäßigkeit der Meldungen gemäß § 9 bis § 11 für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu achten.auf die Zweckmäßigkeit der Meldungen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11, für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu achten.
  2. (2)Absatz 2,Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. 1.Ziffer einsdie Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik;
    2. 2.Ziffer 2persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 bis § 11;persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11,;
    3. 3.Ziffer 3die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 bis § 11;die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11,;
    4. 4.Ziffer 4Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 bis § 11;Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11,;
    5. 5.Ziffer 5Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24;Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 24,;
    6. 6.Ziffer 6Berichtslegung und Kontrollrechte.
  3. (3)Absatz 3,Die Dokumentation gemäß Abs. 2 Z 3 hat insbesondere folgende Angaben zu umfassen:Die Dokumentation gemäß Absatz 2, Ziffer 3, hat insbesondere folgende Angaben zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Art der Energieeffizienzmaßnahme, die Art des eingesparten Energieträgers sowie eine eindeutige Kennnummer;
    2. 2.Ziffer 2die genaue Bezeichnung des Unternehmens gemäß § 9 oder des Energielieferanten gemäß § 10 oder § 11, dem die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;die genaue Bezeichnung des Unternehmens gemäß Paragraph 9, oder des Energielieferanten gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11,, dem die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;
    3. 3.Ziffer 3die genaue Bezeichnung der juristischen oder natürlichen Person, bei der die Maßnahme gesetzt wurde;
    4. 4.Ziffer 4den Zeitpunkt und den Ort der Energieeffizienzmaßnahme;
    5. 5.Ziffer 5die Wirkungsdauer und das Ausmaß der Energieeinsparung sowie die Art ihrer Berechnung;
    6. 6.Ziffer 6Art und Umfang von erhaltenen Förderungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstiger Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;
    7. 7.Ziffer 7den Beleg, dass die Energieeffizienzmaßnahme tatsächlich gesetzt wurde;
    8. 8.Ziffer 8das Datum der Dokumentation.
    Die Unternehmen, die die Dokumentation vornehmen, haften für die Richtigkeit ihrer Angaben.
  4. (4)Absatz 4,Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 gelten folgende Vorgaben:Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, gelten folgende Vorgaben:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen sind grundsätzlich nur dann anrechenbar, wenn sie gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben Effizienzeffekte bewirken und über rechtliche oder technische Mindestvorgaben oder Pflichten hinausgehen;
    2. 2.Ziffer 2die dreimalige Weiterübertragung von in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen ist bis 14. Februar des Folgejahres zulässig; für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen und auf dem Maßnahmennachweis zu dokumentieren; beruht die gesetzte Maßnahmen auf einem Förderanreiz, ist für eine Übertragung auch die Zustimmung des jeweiligen Fördergebers erforderlich; ausschließlich durch den Bund oder durch Bundesländer geförderte Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 17 dürfen nicht auf Verpflichtete gemäß § 10 und § 11 übertragen oder angerechnet werden; Maßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert werden, dürfen keinesfalls übertragen oder angerechnet werden, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Verordnungswege die Liste der Förderprogramme ergänzen kann;die dreimalige Weiterübertragung von in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen ist bis 14. Februar des Folgejahres zulässig; für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen und auf dem Maßnahmennachweis zu dokumentieren; beruht die gesetzte Maßnahmen auf einem Förderanreiz, ist für eine Übertragung auch die Zustimmung des jeweiligen Fördergebers erforderlich; ausschließlich durch den Bund oder durch Bundesländer geförderte Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, dürfen nicht auf Verpflichtete gemäß Paragraph 10 und Paragraph 11, übertragen oder angerechnet werden; Maßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert werden, dürfen keinesfalls übertragen oder angerechnet werden, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Verordnungswege die Liste der Förderprogramme ergänzen kann;
    3. 3.Ziffer 3Doppelerfassungen sind unzulässig, ebenso eine Doppelzurechnung einer gesetzten Maßnahme für ein oder mehrere Unternehmen oder sonstige Stellen;
    4. 4.Ziffer 4geht eine in einem Kalenderjahr gesetzte Maßnahme über die jährliche Mindestverpflichtung eines verpflichteten Lieferanten hinaus, erfolgt auf Wunsch des Verpflichteten im entsprechenden Umfang eine Anrechnung auf Folgejahre;
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen, die bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, sowie Projekte gemäß Anhang I Z 1 lit. m sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten;Maßnahmen, die bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, sowie Projekte gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera m, sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten;
    6. 6.Ziffer 6für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Wohnungssektor:
      1. a)Litera ader Einbau von Öl-Brennwertgeräten im Wohnungsneubau gilt nicht als Effizienzmaßnahme;
      2. b)Litera bder Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar.
  5. (5)Absatz 5,Die Richtlinien sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren und treten mit dem übernächsten ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Kundmachung kann durch eine Verlautbarung der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens erfolgen. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinien gelten die Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG gemäß Anhang V.Die Richtlinien sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren und treten mit dem übernächsten ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Kundmachung kann durch eine Verlautbarung der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens erfolgen. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinien gelten die Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG gemäß Anhang römisch fünf.
§ 27 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 14.06.2023

In Kraft vom 12.08.2014 bis 14.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu erlassen. Bei der Erlassung der Richtlinien ist
    1. 1.Ziffer einsauf die Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU sowie auf die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen Unionsrechtsakte Bedacht zu nehmen und
    2. 2.Ziffer 2auf die Zweckmäßigkeit der Meldungen gemäß § 9 bis § 11 für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu achten.auf die Zweckmäßigkeit der Meldungen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11, für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu achten.
  2. (2)Absatz 2,Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. 1.Ziffer einsdie Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik;
    2. 2.Ziffer 2persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 bis § 11;persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11,;
    3. 3.Ziffer 3die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 bis § 11;die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11,;
    4. 4.Ziffer 4Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 bis § 11;Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11,;
    5. 5.Ziffer 5Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24;Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 24,;
    6. 6.Ziffer 6Berichtslegung und Kontrollrechte.
  3. (3)Absatz 3,Die Dokumentation gemäß Abs. 2 Z 3 hat insbesondere folgende Angaben zu umfassen:Die Dokumentation gemäß Absatz 2, Ziffer 3, hat insbesondere folgende Angaben zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Art der Energieeffizienzmaßnahme, die Art des eingesparten Energieträgers sowie eine eindeutige Kennnummer;
    2. 2.Ziffer 2die genaue Bezeichnung des Unternehmens gemäß § 9 oder des Energielieferanten gemäß § 10 oder § 11, dem die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;die genaue Bezeichnung des Unternehmens gemäß Paragraph 9, oder des Energielieferanten gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11,, dem die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;
    3. 3.Ziffer 3die genaue Bezeichnung der juristischen oder natürlichen Person, bei der die Maßnahme gesetzt wurde;
    4. 4.Ziffer 4den Zeitpunkt und den Ort der Energieeffizienzmaßnahme;
    5. 5.Ziffer 5die Wirkungsdauer und das Ausmaß der Energieeinsparung sowie die Art ihrer Berechnung;
    6. 6.Ziffer 6Art und Umfang von erhaltenen Förderungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstiger Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;
    7. 7.Ziffer 7den Beleg, dass die Energieeffizienzmaßnahme tatsächlich gesetzt wurde;
    8. 8.Ziffer 8das Datum der Dokumentation.
    Die Unternehmen, die die Dokumentation vornehmen, haften für die Richtigkeit ihrer Angaben.
  4. (4)Absatz 4,Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 gelten folgende Vorgaben:Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, gelten folgende Vorgaben:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen sind grundsätzlich nur dann anrechenbar, wenn sie gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben Effizienzeffekte bewirken und über rechtliche oder technische Mindestvorgaben oder Pflichten hinausgehen;
    2. 2.Ziffer 2die dreimalige Weiterübertragung von in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen ist bis 14. Februar des Folgejahres zulässig; für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen und auf dem Maßnahmennachweis zu dokumentieren; beruht die gesetzte Maßnahmen auf einem Förderanreiz, ist für eine Übertragung auch die Zustimmung des jeweiligen Fördergebers erforderlich; ausschließlich durch den Bund oder durch Bundesländer geförderte Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 17 dürfen nicht auf Verpflichtete gemäß § 10 und § 11 übertragen oder angerechnet werden; Maßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert werden, dürfen keinesfalls übertragen oder angerechnet werden, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Verordnungswege die Liste der Förderprogramme ergänzen kann;die dreimalige Weiterübertragung von in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen ist bis 14. Februar des Folgejahres zulässig; für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen und auf dem Maßnahmennachweis zu dokumentieren; beruht die gesetzte Maßnahmen auf einem Förderanreiz, ist für eine Übertragung auch die Zustimmung des jeweiligen Fördergebers erforderlich; ausschließlich durch den Bund oder durch Bundesländer geförderte Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, dürfen nicht auf Verpflichtete gemäß Paragraph 10 und Paragraph 11, übertragen oder angerechnet werden; Maßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert werden, dürfen keinesfalls übertragen oder angerechnet werden, wobei der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Verordnungswege die Liste der Förderprogramme ergänzen kann;
    3. 3.Ziffer 3Doppelerfassungen sind unzulässig, ebenso eine Doppelzurechnung einer gesetzten Maßnahme für ein oder mehrere Unternehmen oder sonstige Stellen;
    4. 4.Ziffer 4geht eine in einem Kalenderjahr gesetzte Maßnahme über die jährliche Mindestverpflichtung eines verpflichteten Lieferanten hinaus, erfolgt auf Wunsch des Verpflichteten im entsprechenden Umfang eine Anrechnung auf Folgejahre;
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen, die bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, sowie Projekte gemäß Anhang I Z 1 lit. m sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten;Maßnahmen, die bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, sowie Projekte gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera m, sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten;
    6. 6.Ziffer 6für die Anrechnung von Effizienzmaßnahmen im Wohnungssektor:
      1. a)Litera ader Einbau von Öl-Brennwertgeräten im Wohnungsneubau gilt nicht als Effizienzmaßnahme;
      2. b)Litera bder Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ist ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar.
  5. (5)Absatz 5,Die Richtlinien sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren und treten mit dem übernächsten ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Kundmachung kann durch eine Verlautbarung der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens erfolgen. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinien gelten die Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG gemäß Anhang V.Die Richtlinien sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren und treten mit dem übernächsten ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Kundmachung kann durch eine Verlautbarung der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens erfolgen. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinien gelten die Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG gemäß Anhang römisch fünf.
§ 27 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

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