§ 29 GStG Sonstige Regelungen

Gedenkstättengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (§ 21 Abs. 1) die Funktion als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.201604.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) für die im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen am Tage vor der Gesamtrechtsnachfolge verarbeiteten Daten.Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (Paragraph 21, Absatz eins,) die Funktion als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.201604.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, (im Folgenden: DSGVO) für die im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen am Tage vor der Gesamtrechtsnachfolge verarbeiteten Daten.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesanstalt ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten soweit dies zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben (§ 3) erforderlich ist. Davon erfasst ist insbesondere auch das Recht, geeignete Personen und Einrichtungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten aus historischen Quellen zu beauftragen.Die Bundesanstalt ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten soweit dies zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben (Paragraph 3,) erforderlich ist. Davon erfasst ist insbesondere auch das Recht, geeignete Personen und Einrichtungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten aus historischen Quellen zu beauftragen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesanstalt ist zur Auskunftserteilung an Betroffene und zur Übermittlung personenbezogener Daten von Überlebenden (wie insbesondere Namen und Identitäten von ehemaligen Gefangenen des KZ Mauthausen und seiner Außenlager) oder anderer Personen mit Bezug zum KZ Mauthausen oder seiner Außenlager an Verwandte von Betroffenen, oder an Dritte für Zwecke wissenschaftlicher Untersuchungen befugt. In allen genannten Fällen ist die Identität in geeigneter Form nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2023
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (§ 21 Abs. 1) die Funktion als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.201604.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) für die im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen am Tage vor der Gesamtrechtsnachfolge verarbeiteten Daten.Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (Paragraph 21, Absatz eins,) die Funktion als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.201604.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, (im Folgenden: DSGVO) für die im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen am Tage vor der Gesamtrechtsnachfolge verarbeiteten Daten.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesanstalt ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten soweit dies zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben (§ 3) erforderlich ist. Davon erfasst ist insbesondere auch das Recht, geeignete Personen und Einrichtungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten aus historischen Quellen zu beauftragen.Die Bundesanstalt ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten soweit dies zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben (Paragraph 3,) erforderlich ist. Davon erfasst ist insbesondere auch das Recht, geeignete Personen und Einrichtungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten aus historischen Quellen zu beauftragen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesanstalt ist zur Auskunftserteilung an Betroffene und zur Übermittlung personenbezogener Daten von Überlebenden (wie insbesondere Namen und Identitäten von ehemaligen Gefangenen des KZ Mauthausen und seiner Außenlager) oder anderer Personen mit Bezug zum KZ Mauthausen oder seiner Außenlager an Verwandte von Betroffenen, oder an Dritte für Zwecke wissenschaftlicher Untersuchungen befugt. In allen genannten Fällen ist die Identität in geeigneter Form nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten