§ 10 GStG Verantwortung und Aufgaben des Kuratoriums

Gedenkstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Kuratorium obliegt die wirtschaftliche Aufsicht über die Geschäftsführung. Dabei haben die Mitglieder des Kuratoriums die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Das Kuratorium kann vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Bundesanstalt verlangen, der binnen angemessener Frist bereit zu stellen ist; gleiches gilt für den Vorsitzenden alleine.
  3. (3)Absatz 3,Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften der Bundesanstalt sowie Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse, einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
  4. (4)Absatz 4,Das Kuratorium hat den Bundesminister für Inneres zu informieren, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme besteht, dass ein Beschluss oder eine Entscheidung des Geschäftsführers oder der Beiräte der Bundesanstalt im Widerspruch zu geltenden Bundesgesetzen oder Verordnungen einer Bundesbehörde oder zu den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht.
  5. (5)Absatz 5,Im Rahmen der Aufsicht kommen dem Kuratorium folgende Aufgaben zu:
    1. 1.Ziffer einsdas Anhörungsrecht bei Bestellung des Geschäftsführers gemäß § 12 Abs. 1;das Anhörungsrecht bei Bestellung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 12, Absatz eins,;
    2. 2.Ziffer 2die Beantragung der Abberufung des Geschäftsführers gemäß § 12 Abs. 2;die Beantragung der Abberufung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 12, Absatz 2,;
    3. 3.Ziffer 3die Genehmigung des langfristigen Gedenkstättenkonzepts gemäß § 14 Abs. 1;die Genehmigung des langfristigen Gedenkstättenkonzepts gemäß Paragraph 14, Absatz eins,;
    4. 4.Ziffer 4die Genehmigung des Vorhabensberichts gemäß § 14 Abs. 2;die Genehmigung des Vorhabensberichts gemäß Paragraph 14, Absatz 2,;
    5. 5.Ziffer 5die Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses;
    6. 6.Ziffer 6die Genehmigung des Lageberichtes der Bundesanstalt und Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 14 Abs. 3 und die Berichterstattung darüber an den Bundesminister für Inneres;die Genehmigung des Lageberichtes der Bundesanstalt und Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Paragraph 14, Absatz 3 und die Berichterstattung darüber an den Bundesminister für Inneres;
    7. 7.Ziffer 7die Genehmigung der Kollektivverträge und allfälliger Betriebsvereinbarungen der Bundesanstalt;
    8. 8.Ziffer 8die Information des Bundesministers für Inneres über die Geschäftsordnung gemäß § 8 Abs. 6;die Information des Bundesministers für Inneres über die Geschäftsordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 6,;
    9. 9.Ziffer 9die Entlastung der Geschäftsführung;
    10. 10.Ziffer 10die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates;
    11. 11.Ziffer 11Beschlüsse über Ersuchen gemäß § 15 Abs. 2 Z 2;Beschlüsse über Ersuchen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2,;
    12. 12.Ziffer 12die Bestellung und Abberufung weiterer Mitglieder des Internationalen Beirats Mauthausen; sowie
    13. 13.Ziffer 13die Genehmigung der Geschäftsordnung der Beiräte.
  6. (6)Absatz 6,Der Vorsitzende ist dem Bundesminister für Inneres über die Beschlüsse des Kuratoriums zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz eins,Dem Kuratorium obliegt die wirtschaftliche Aufsicht über die Geschäftsführung. Dabei haben die Mitglieder des Kuratoriums die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Das Kuratorium kann vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Bundesanstalt verlangen, der binnen angemessener Frist bereit zu stellen ist; gleiches gilt für den Vorsitzenden alleine.
  3. (3)Absatz 3,Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften der Bundesanstalt sowie Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse, einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
  4. (4)Absatz 4,Das Kuratorium hat den Bundesminister für Inneres zu informieren, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme besteht, dass ein Beschluss oder eine Entscheidung des Geschäftsführers oder der Beiräte der Bundesanstalt im Widerspruch zu geltenden Bundesgesetzen oder Verordnungen einer Bundesbehörde oder zu den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht.
  5. (5)Absatz 5,Im Rahmen der Aufsicht kommen dem Kuratorium folgende Aufgaben zu:
    1. 1.Ziffer einsdas Anhörungsrecht bei Bestellung des Geschäftsführers gemäß § 12 Abs. 1;das Anhörungsrecht bei Bestellung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 12, Absatz eins,;
    2. 2.Ziffer 2die Beantragung der Abberufung des Geschäftsführers gemäß § 12 Abs. 2;die Beantragung der Abberufung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 12, Absatz 2,;
    3. 3.Ziffer 3die Genehmigung des langfristigen Gedenkstättenkonzepts gemäß § 14 Abs. 1;die Genehmigung des langfristigen Gedenkstättenkonzepts gemäß Paragraph 14, Absatz eins,;
    4. 4.Ziffer 4die Genehmigung des Vorhabensberichts gemäß § 14 Abs. 2;die Genehmigung des Vorhabensberichts gemäß Paragraph 14, Absatz 2,;
    5. 5.Ziffer 5die Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses;
    6. 6.Ziffer 6die Genehmigung des Lageberichtes der Bundesanstalt und Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 14 Abs. 3 und die Berichterstattung darüber an den Bundesminister für Inneres;die Genehmigung des Lageberichtes der Bundesanstalt und Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Paragraph 14, Absatz 3 und die Berichterstattung darüber an den Bundesminister für Inneres;
    7. 7.Ziffer 7die Genehmigung der Kollektivverträge und allfälliger Betriebsvereinbarungen der Bundesanstalt;
    8. 8.Ziffer 8die Information des Bundesministers für Inneres über die Geschäftsordnung gemäß § 8 Abs. 6;die Information des Bundesministers für Inneres über die Geschäftsordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 6,;
    9. 9.Ziffer 9die Entlastung der Geschäftsführung;
    10. 10.Ziffer 10die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates;
    11. 11.Ziffer 11Beschlüsse über Ersuchen gemäß § 15 Abs. 2 Z 2;Beschlüsse über Ersuchen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2,;
    12. 12.Ziffer 12die Bestellung und Abberufung weiterer Mitglieder des Internationalen Beirats Mauthausen; sowie
    13. 13.Ziffer 13die Genehmigung der Geschäftsordnung der Beiräte.
  6. (6)Absatz 6,Der Vorsitzende ist dem Bundesminister für Inneres über die Beschlüsse des Kuratoriums zur Auskunftserteilung verpflichtet.

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