§ 30 EEffG (weggefallen)

Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat dem Nationalrat alle zwei Jahre einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden, welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind, welche Auswirkungen das für die Unternehmen hat sowie welche Maßnahmen und in welchem Ausmaß diese bei Haushalten im Allgemeinen und bei einkommensschwachen Haushalten im Speziellen gesetzt wurden. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Energieverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Potentialanalysen zur weiteren Reduktion des Energieverbrauchs anzuführen. Überdies hat der Bericht Angaben über die Aufwendungen für die Förderungen der Energieeffizienz zu beinhalten.
  2. (2)Absatz 2,Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II hat der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle jährlich über die von ihm gesetzten Maßnahmen zu berichten.Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei hat der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle jährlich über die von ihm gesetzten Maßnahmen zu berichten.
  3. (3)Absatz 3,Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle überprüft jährlich die im Wirkungsbereich dieses Bundesgesetzes erzielten Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen erreicht wurden und fasst die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen. Dieser Bericht ist in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Dabei sind die von den Ländern auf freiwilliger Basis übermittelten Energieeinsparungen zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Zur Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Abs. 3 haben die verpflichteten Parteien gemäß § 10 auf Anfrage einmal jährlich aggregierte statistische Informationen über ihre Endkunden (mit Angabe erheblicher Änderungen gegenüber den zuvor übermittelten Informationen) und aktuelle Informationen zum Endkundenverbrauch (und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten) in anonymisierter Form an die Monitoringstelle zu übermitteln.Zur Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Absatz 3, haben die verpflichteten Parteien gemäß Paragraph 10, auf Anfrage einmal jährlich aggregierte statistische Informationen über ihre Endkunden (mit Angabe erheblicher Änderungen gegenüber den zuvor übermittelten Informationen) und aktuelle Informationen zum Endkundenverbrauch (und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten) in anonymisierter Form an die Monitoringstelle zu übermitteln.
§ 30 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 14.06.2023

In Kraft vom 12.08.2014 bis 14.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat dem Nationalrat alle zwei Jahre einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden, welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind, welche Auswirkungen das für die Unternehmen hat sowie welche Maßnahmen und in welchem Ausmaß diese bei Haushalten im Allgemeinen und bei einkommensschwachen Haushalten im Speziellen gesetzt wurden. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Energieverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Potentialanalysen zur weiteren Reduktion des Energieverbrauchs anzuführen. Überdies hat der Bericht Angaben über die Aufwendungen für die Förderungen der Energieeffizienz zu beinhalten.
  2. (2)Absatz 2,Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang II hat der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle jährlich über die von ihm gesetzten Maßnahmen zu berichten.Das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei hat der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle jährlich über die von ihm gesetzten Maßnahmen zu berichten.
  3. (3)Absatz 3,Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle überprüft jährlich die im Wirkungsbereich dieses Bundesgesetzes erzielten Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen erreicht wurden und fasst die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen. Dieser Bericht ist in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Dabei sind die von den Ländern auf freiwilliger Basis übermittelten Energieeinsparungen zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Zur Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Abs. 3 haben die verpflichteten Parteien gemäß § 10 auf Anfrage einmal jährlich aggregierte statistische Informationen über ihre Endkunden (mit Angabe erheblicher Änderungen gegenüber den zuvor übermittelten Informationen) und aktuelle Informationen zum Endkundenverbrauch (und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten) in anonymisierter Form an die Monitoringstelle zu übermitteln.Zur Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Absatz 3, haben die verpflichteten Parteien gemäß Paragraph 10, auf Anfrage einmal jährlich aggregierte statistische Informationen über ihre Endkunden (mit Angabe erheblicher Änderungen gegenüber den zuvor übermittelten Informationen) und aktuelle Informationen zum Endkundenverbrauch (und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten) in anonymisierter Form an die Monitoringstelle zu übermitteln.
§ 30 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

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