§ 11 Heb-EWRV 2008 Allgemeines Anerkennungssystem

Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2009 bis 31.12.9999
3. Abschnitt

Allgemeines Anerkennungssystem

Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis

§ 11. Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind Ausbildungsnachweise gemäß §§ 4 bis 1010a, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG). Paragraph 11, Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind Ausbildungsnachweise gemäß Paragraphen 4 bis 10 a, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 10 Litera b, Richtlinie 2005/36/EG).

Stand vor dem 23.06.2009

In Kraft vom 20.10.2007 bis 23.06.2009
3. Abschnitt

Allgemeines Anerkennungssystem

Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis

§ 11. Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind Ausbildungsnachweise gemäß §§ 4 bis 1010a, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG). Paragraph 11, Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind Ausbildungsnachweise gemäß Paragraphen 4 bis 10 a, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des Paragraph 13, anzuerkennen (Artikel 10 Litera b, Richtlinie 2005/36/EG).

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