§ 16 GuK-EWRV 2008 Eignungsprüfung – Gesundheits- und Krankenpflegeschule

Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich auszuüben, beurteilt wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
    1. 1.Ziffer einsdie auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
    2. 2.Ziffer 2deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist,
    durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung sind die Bestimmungen des 6. Abschnitts der GuK-AV anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege an einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren ist.

Stand vor dem 19.01.2024

In Kraft vom 20.10.2007 bis 19.01.2024
  1. (1)Absatz eins,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich auszuüben, beurteilt wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
    1. 1.Ziffer einsdie auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
    2. 2.Ziffer 2deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist,
    durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung sind die Bestimmungen des 6. Abschnitts der GuK-AV anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege an einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren ist.

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