§ 12 GuK-EWRV 2008 Anerkennung von spezialisierten Krankenschwestern/Krankenpflegern

Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.9999

Als Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise von spezialisierten Krankenschwestern/Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, nach Maßgabe des § 14 anzuerkennen (Artikel 10 lit. f Richtlinie 2005/36/EG). Als Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise von spezialisierten Krankenschwestern/Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, nach Maßgabe des Paragraph 14, anzuerkennen (Artikel 10 Litera f, Richtlinie 2005/36/EG).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.9999

Als Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise von spezialisierten Krankenschwestern/Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, nach Maßgabe des § 14 anzuerkennen (Artikel 10 lit. f Richtlinie 2005/36/EG). Als Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise von spezialisierten Krankenschwestern/Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, nach Maßgabe des Paragraph 14, anzuerkennen (Artikel 10 Litera f, Richtlinie 2005/36/EG).

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