Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Als Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise von spezialisierten Krankenschwestern/Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, nach Maßgabe des § 14 anzuerkennen (Artikel 10 lit. f Richtlinie 2005/36/EG). Als Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise von spezialisierten Krankenschwestern/Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, nach Maßgabe des Paragraph 14, anzuerkennen (Artikel 10 Litera f, Richtlinie 2005/36/EG).
Als Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise von spezialisierten Krankenschwestern/Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, nach Maßgabe des § 14 anzuerkennen (Artikel 10 lit. f Richtlinie 2005/36/EG). Als Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise von spezialisierten Krankenschwestern/Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, nach Maßgabe des Paragraph 14, anzuerkennen (Artikel 10 Litera f, Richtlinie 2005/36/EG).