§ 12 Heb-EWRV 2008 Anerkennung von Drittlanddiplomen

Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.9999

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome), deren Inhaber/Inhaberinnen

  1. 1.Ziffer einsin einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind und
  2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den Hebammenberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt haben,eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den Hebammenberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt haben,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.9999

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome), deren Inhaber/Inhaberinnen

  1. 1.Ziffer einsin einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind und
  2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den Hebammenberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt haben,eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegen, dass sie drei Jahre den Hebammenberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt haben,

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