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Anm. 1: Art. 2 Z 19 der Novelle BGBl. I Nr. 49/2024 lautet: „In § 14a Abs. 8 und § 15 Abs. 10 wird die Wort- und Zeichenfolge „Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) hat“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte in § 15 Abs. 10 nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer 19, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024, lautet: „In Paragraph 14 a, Absatz 8 und Paragraph 15, Absatz 10, wird die Wort- und Zeichenfolge „Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) hat“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte in Paragraph 15, Absatz 10, nicht durchgeführt werden.)
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Anm. 1: Art. 2 Z 19 der Novelle BGBl. I Nr. 49/2024 lautet: „In § 14a Abs. 8 und § 15 Abs. 10 wird die Wort- und Zeichenfolge „Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) hat“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte in § 15 Abs. 10 nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer 19, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024, lautet: „In Paragraph 14 a, Absatz 8 und Paragraph 15, Absatz 10, wird die Wort- und Zeichenfolge „Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister(in) hat“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte in Paragraph 15, Absatz 10, nicht durchgeführt werden.)