§ 7 ZÄ-EWRV 2008 Ärztliche Ausbildungsnachweise

Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2024 bis 31.12.9999
Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Italien
  1. (1)Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 28. Jänner 1980 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
    1. 1.Ziffer einswährend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Italien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen italienischen Behörde bescheinigt wird, und
    2. 2.Ziffer 2berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Italien angeführten Ausbildungsnachweises
    (Artikel 37 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 37 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. (2)Absatz 2,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung zwischen dem 28. Jänner 1980 und dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
    1. 1.Ziffer einseine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt hat, bei der überprüft wurde, ob die betreffende Person gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie Inhaber/Inhaberinnen eines in der Anlage für Italien angeführten Ausbildungsnachweises besitzen, oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen italienischen Behörde bescheinigt wird,
    2. 2.Ziffer 2während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Italien ausgeübt hat und
    3. 3.Ziffer 3berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Italien angeführten Ausbildungsnachweises
    (Artikel 37 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 37 Absatz 2, Richtlinie 2005/36/EG).
  3. (3)Absatz 3,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung nach dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
    1. 1.Ziffer einseine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt hat, bei der überprüft wurde, ob die betreffende Person gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie Inhaber/Inhaberinnen eines in der Anlage 1 für Italien angeführten Ausbildungsnachweises besitzen, oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, das vor dem 31. Dezember 1994 begonnen wurde und dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen italienischen Behörde bescheinigt wird,
    2. 2.Ziffer 2während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Italien ausgeübt hat und
    3. 3.Ziffer 3berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Italien angeführten Ausbildungsnachweises
    (Artikel 37 Abs. 2 letzter Absatz Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 37 Absatz 2, letzter Absatz Richtlinie 2005/36/EG).

Stand vor dem 19.01.2024

In Kraft vom 20.10.2007 bis 19.01.2024
Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Italien
  1. (1)Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 28. Jänner 1980 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
    1. 1.Ziffer einswährend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Italien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen italienischen Behörde bescheinigt wird, und
    2. 2.Ziffer 2berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Italien angeführten Ausbildungsnachweises
    (Artikel 37 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 37 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. (2)Absatz 2,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung zwischen dem 28. Jänner 1980 und dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
    1. 1.Ziffer einseine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt hat, bei der überprüft wurde, ob die betreffende Person gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie Inhaber/Inhaberinnen eines in der Anlage für Italien angeführten Ausbildungsnachweises besitzen, oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen italienischen Behörde bescheinigt wird,
    2. 2.Ziffer 2während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Italien ausgeübt hat und
    3. 3.Ziffer 3berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Italien angeführten Ausbildungsnachweises
    (Artikel 37 Abs. 2 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 37 Absatz 2, Richtlinie 2005/36/EG).
  3. (3)Absatz 3,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Universitätsausbildung nach dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
    1. 1.Ziffer einseine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt hat, bei der überprüft wurde, ob die betreffende Person gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie Inhaber/Inhaberinnen eines in der Anlage 1 für Italien angeführten Ausbildungsnachweises besitzen, oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, das vor dem 31. Dezember 1994 begonnen wurde und dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen italienischen Behörde bescheinigt wird,
    2. 2.Ziffer 2während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Italien ausgeübt hat und
    3. 3.Ziffer 3berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage 1 für Italien angeführten Ausbildungsnachweises
    (Artikel 37 Abs. 2 letzter Absatz Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 37 Absatz 2, letzter Absatz Richtlinie 2005/36/EG).

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