§ 5 GStG Aufgabenwahrnehmung

Gedenkstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die Bundesanstalt ist zu allen Geschäften berechtigt, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Sie ist insbesondere berechtigt:

  1. 1.Ziffer einsdurch Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben,
  2. 2.Ziffer 2die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 6 Abs. 2 und 3 auf Grund einer Vereinbarung zu übernehmen,die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 auf Grund einer Vereinbarung zu übernehmen,
  3. 3.Ziffer 3Ausstellungen und sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung durchzuführen,
  4. 4.Ziffer 4Druckwerke, Ton- und Bildträger und andere Gegenstände, die mit der Tätigkeit der Bundesanstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen oder zu verlegen und zu vertreiben; soweit Rechte des Bundes dadurch berührt sind, ist deren Verwertung für die vorangeführten Zwecke unentgeltlich zu gestatten,
  5. 5.Ziffer 5die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen zum Zweck der Förderung der Aufgaben der Bundesanstalt zu erwerben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die Bundesanstalt ist zu allen Geschäften berechtigt, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Sie ist insbesondere berechtigt:

  1. 1.Ziffer einsdurch Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben,
  2. 2.Ziffer 2die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 6 Abs. 2 und 3 auf Grund einer Vereinbarung zu übernehmen,die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 auf Grund einer Vereinbarung zu übernehmen,
  3. 3.Ziffer 3Ausstellungen und sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung durchzuführen,
  4. 4.Ziffer 4Druckwerke, Ton- und Bildträger und andere Gegenstände, die mit der Tätigkeit der Bundesanstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen oder zu verlegen und zu vertreiben; soweit Rechte des Bundes dadurch berührt sind, ist deren Verwertung für die vorangeführten Zwecke unentgeltlich zu gestatten,
  5. 5.Ziffer 5die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen zum Zweck der Förderung der Aufgaben der Bundesanstalt zu erwerben.

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