§ 18 EEffG (weggefallen)

Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Energieaudits für Unternehmen haben den in Anhang III festgelegten Mindestkriterien zu entsprechen.Energieaudits für Unternehmen haben den in Anhang römisch drei festgelegten Mindestkriterien zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Audits müssen detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen und so klare Informationen über potenzielle Einsparungen liefern.
  3. (3)Absatz 3,Die für Audits herangezogenen Daten müssen für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden können.
  4. (4)Absatz 4,Energieaudits dürfen keine Klauseln enthalten, die trotz eines expliziten Wunsches des Endverbrauchers verhindern, dass die Ergebnisse der Audits an qualifizierte/akkreditierte Energiedienstleister oder die Monitoringstelle weitergegeben werden.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann die Mindestkriterien mittels Verordnung ändern.
§ 18 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 14.06.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Energieaudits für Unternehmen haben den in Anhang III festgelegten Mindestkriterien zu entsprechen.Energieaudits für Unternehmen haben den in Anhang römisch drei festgelegten Mindestkriterien zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Audits müssen detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen und so klare Informationen über potenzielle Einsparungen liefern.
  3. (3)Absatz 3,Die für Audits herangezogenen Daten müssen für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden können.
  4. (4)Absatz 4,Energieaudits dürfen keine Klauseln enthalten, die trotz eines expliziten Wunsches des Endverbrauchers verhindern, dass die Ergebnisse der Audits an qualifizierte/akkreditierte Energiedienstleister oder die Monitoringstelle weitergegeben werden.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann die Mindestkriterien mittels Verordnung ändern.
§ 18 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

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