§ 6 QuRV Überwachung der Abgabetermine

Quotenregelungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wurde die Quote zu den in § 4 Abs. 2 genannten Abgabeterminen 1, 2, 3 oder 4 nicht vollständig erfüllt, gilt Folgendes:Wurde die Quote zu den in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Abgabeterminen 1, 2, 3 oder 4 nicht vollständig erfüllt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsWurde die Quote zum ersten Mal oder zum zweiten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt den Vertreter zu verwarnen.
    2. 2.Ziffer 2Wurde die Quote zum dritten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt dem Vertreter die Abberufung aller noch einzureichenden Quotenerklärungen anzudrohen.
    3. 3.Ziffer 3Wurde die Quote zum vierten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen mit Frist bis zum nächsten Abgabetermin abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
  2. (2)Absatz 2,Wurde die Quote zu dem in § 4 Abs. 2 genannten Abgabetermin 5 nicht zu 100% erfüllt und ist eine Abberufung gemäß Abs. 1 Z 3 nicht erfolgt, kannhat das Finanzamt eine einheitliche Nachfrist für die Einreichung aller bei diesem noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres zu setzen (§ 134a Abs. 3 BAO). Außerdem hat das Finanzamt in diesen Fällen alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zu dieser Frist abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.Wurde die Quote zu dem in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Abgabetermin 5 nicht zu 100% erfüllt und ist eine Abberufung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht erfolgt, kannhat das Finanzamt eine einheitliche Nachfrist für die Einreichung aller bei diesem noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres zu setzen (Paragraph 134 a, Absatz 3, BAO). Außerdem hat das Finanzamt in diesen Fällen alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zu dieser Frist abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 gilt für Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, Folgendes:Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, gilt für Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsWurden zum Abgabetermin 2 nicht 50% dieser Quotenerklärungen eingereicht, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, mit Frist bis zum Abgabetermin 3 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
    2. 2.Ziffer 2Wurden zum Abgabetermin 3 nicht 100% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht, gilt Folgendes:
      1. a)Litera aIst eine Abberufung gemäß Z 1 erfolgt, sind die Steuernummern jener Abgabepflichtigen, deren Quotenerklärung noch nicht eingereicht wurde, mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden.Ist eine Abberufung gemäß Ziffer eins, erfolgt, sind die Steuernummern jener Abgabepflichtigen, deren Quotenerklärung noch nicht eingereicht wurde, mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden.
      2. b)Litera bIst eine Abberufung gemäß Z 1 nicht erfolgt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum Abgabetermin 4 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.Ist eine Abberufung gemäß Ziffer eins, nicht erfolgt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum Abgabetermin 4 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
    3. 3.Ziffer 3Wurden infolge einer Abberufung gemäß Z 2 lit. b zum Abgabetermin 4 nicht 100 % der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht, sind die Steuernummern jener Abgabepflichtigen, deren Quotenerklärung noch nicht eingereicht wurde, mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden.Wurden infolge einer Abberufung gemäß Ziffer 2, Litera b, zum Abgabetermin 4 nicht 100 % der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht, sind die Steuernummern jener Abgabepflichtigen, deren Quotenerklärung noch nicht eingereicht wurde, mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden.
    4. 2.Ziffer 2Wurden zum Abgabetermin 3 nicht 100% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht und ist eine Abberufung gemäß Z 1 nicht erfolgt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum Abgabetermin 4 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.Wurden zum Abgabetermin 3 nicht 100% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht und ist eine Abberufung gemäß Ziffer eins, nicht erfolgt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum Abgabetermin 4 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2024)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2024,)

Stand vor dem 11.06.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 11.06.2024
  1. (1)Absatz eins,Wurde die Quote zu den in § 4 Abs. 2 genannten Abgabeterminen 1, 2, 3 oder 4 nicht vollständig erfüllt, gilt Folgendes:Wurde die Quote zu den in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Abgabeterminen 1, 2, 3 oder 4 nicht vollständig erfüllt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsWurde die Quote zum ersten Mal oder zum zweiten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt den Vertreter zu verwarnen.
    2. 2.Ziffer 2Wurde die Quote zum dritten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt dem Vertreter die Abberufung aller noch einzureichenden Quotenerklärungen anzudrohen.
    3. 3.Ziffer 3Wurde die Quote zum vierten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen mit Frist bis zum nächsten Abgabetermin abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
  2. (2)Absatz 2,Wurde die Quote zu dem in § 4 Abs. 2 genannten Abgabetermin 5 nicht zu 100% erfüllt und ist eine Abberufung gemäß Abs. 1 Z 3 nicht erfolgt, kannhat das Finanzamt eine einheitliche Nachfrist für die Einreichung aller bei diesem noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres zu setzen (§ 134a Abs. 3 BAO). Außerdem hat das Finanzamt in diesen Fällen alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zu dieser Frist abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.Wurde die Quote zu dem in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Abgabetermin 5 nicht zu 100% erfüllt und ist eine Abberufung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht erfolgt, kannhat das Finanzamt eine einheitliche Nachfrist für die Einreichung aller bei diesem noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres zu setzen (Paragraph 134 a, Absatz 3, BAO). Außerdem hat das Finanzamt in diesen Fällen alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zu dieser Frist abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 gilt für Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, Folgendes:Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, gilt für Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsWurden zum Abgabetermin 2 nicht 50% dieser Quotenerklärungen eingereicht, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, mit Frist bis zum Abgabetermin 3 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
    2. 2.Ziffer 2Wurden zum Abgabetermin 3 nicht 100% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht, gilt Folgendes:
      1. a)Litera aIst eine Abberufung gemäß Z 1 erfolgt, sind die Steuernummern jener Abgabepflichtigen, deren Quotenerklärung noch nicht eingereicht wurde, mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden.Ist eine Abberufung gemäß Ziffer eins, erfolgt, sind die Steuernummern jener Abgabepflichtigen, deren Quotenerklärung noch nicht eingereicht wurde, mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden.
      2. b)Litera bIst eine Abberufung gemäß Z 1 nicht erfolgt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum Abgabetermin 4 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.Ist eine Abberufung gemäß Ziffer eins, nicht erfolgt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum Abgabetermin 4 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
    3. 3.Ziffer 3Wurden infolge einer Abberufung gemäß Z 2 lit. b zum Abgabetermin 4 nicht 100 % der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht, sind die Steuernummern jener Abgabepflichtigen, deren Quotenerklärung noch nicht eingereicht wurde, mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden.Wurden infolge einer Abberufung gemäß Ziffer 2, Litera b, zum Abgabetermin 4 nicht 100 % der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht, sind die Steuernummern jener Abgabepflichtigen, deren Quotenerklärung noch nicht eingereicht wurde, mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden.
    4. 2.Ziffer 2Wurden zum Abgabetermin 3 nicht 100% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht und ist eine Abberufung gemäß Z 1 nicht erfolgt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum Abgabetermin 4 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.Wurden zum Abgabetermin 3 nicht 100% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht und ist eine Abberufung gemäß Ziffer eins, nicht erfolgt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum Abgabetermin 4 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2024)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2024,)

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