§ 10 Heb-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Rumänien

Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.9999

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise für Hebammen (asistent medical obstetrica-ginecologie/Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe), die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. 1.Ziffer einsdie Ausbildung vor dem 1. Jänner 2007 begonnen wurde und
  2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten sieben Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten einer Hebamme in Rumänien ausgeübt hat
(Artikel 43a Richtlinie 2005/36/EG).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.9999

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise für Hebammen (asistent medical obstetrica-ginecologie/Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe), die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern

  1. 1.Ziffer einsdie Ausbildung vor dem 1. Jänner 2007 begonnen wurde und
  2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten sieben Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten einer Hebamme in Rumänien ausgeübt hat
(Artikel 43a Richtlinie 2005/36/EG).

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