§ 6 MuthG Berufsumschreibung und Formen der Berufsausübung

Musiktherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Berufsumschreibung
  1. (1)Absatz eins,Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung zwischen einem (einer) oder mehreren Behandelten und einem (einer) oder mehreren Behandelnden mit dem Ziel
    1. 1.Ziffer einsSymptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen oder
    2. 2.Ziffer 2behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder
    3. 3.Ziffer 3die Entwicklung, Reifung und Gesundheit des (der) Behandelten zu fördern und zu erhalten oder wiederherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck derDie Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der im Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck der
    1. 1.Ziffer einsPrävention einschließlich Gesundheitsförderung,
    2. 2.Ziffer 2Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen,
    3. 3.Ziffer 3Rehabilitation,
    4. 4.Ziffer 4Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie
    5. 5.Ziffer 5Lehre und Forschung.
  3. (3)Absatz 3,Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie ist den Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) vorbehalten. Anderen Personen als Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) ist die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie verboten. Berufsmäßige Ausübung (Berufsausübung) der Musiktherapie liegt vor, wenn Musiktherapie regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage einschließlich einer nebenberuflichen Einkommensquelle zu erzielen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 49/2024)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,)

  4. (4)Absatz 4,Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur zu einem Träger einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim, einer Behinderteneinrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung zulässig.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.2024
Berufsumschreibung
  1. (1)Absatz eins,Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung zwischen einem (einer) oder mehreren Behandelten und einem (einer) oder mehreren Behandelnden mit dem Ziel
    1. 1.Ziffer einsSymptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen oder
    2. 2.Ziffer 2behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder
    3. 3.Ziffer 3die Entwicklung, Reifung und Gesundheit des (der) Behandelten zu fördern und zu erhalten oder wiederherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck derDie Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der im Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck der
    1. 1.Ziffer einsPrävention einschließlich Gesundheitsförderung,
    2. 2.Ziffer 2Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen,
    3. 3.Ziffer 3Rehabilitation,
    4. 4.Ziffer 4Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie
    5. 5.Ziffer 5Lehre und Forschung.
  3. (3)Absatz 3,Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie ist den Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) vorbehalten. Anderen Personen als Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) ist die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie verboten. Berufsmäßige Ausübung (Berufsausübung) der Musiktherapie liegt vor, wenn Musiktherapie regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage einschließlich einer nebenberuflichen Einkommensquelle zu erzielen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 49/2024)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,)

  4. (4)Absatz 4,Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur zu einem Träger einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim, einer Behinderteneinrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung zulässig.

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