§ 25 EEffG (weggefallen)

Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz betrauten nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an den Bestbieter zu vergeben.
  2. (2)Absatz 2,Der Vertrag mit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Erstellung und Weiterentwicklung der vorhandenen Bottom-up-Monitoringmethoden für Energieeffizienzmaßnahmen in Entsprechung der Vorgaben der Europäischen Kommission;
    2. 2.Ziffer 2den Aufbau der notwendigen technischen und organisatorischen Strukturen für das Monitoring und die Evaluation;
    3. 3.Ziffer 3die Einrichtung einer internetbasierten Datenbank zur Erfassung der gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesetzten Maßnahmen;
    4. 4.Ziffer 4die Formulierung des Prozesses der Datenübermittlung von allen Akteuren (wie zB Bundes- und Landesdienststellen, Interessensverbände) an die Monitoringstelle;
    5. 5.Ziffer 5die Auswertung der Daten in Form von Energieeffizienzindikatoren und Berichten, hierunter fallen auch Daten, die im Berichtsteil Energieeffizienz zur Erfüllung des § 7 notwendig sind;die Auswertung der Daten in Form von Energieeffizienzindikatoren und Berichten, hierunter fallen auch Daten, die im Berichtsteil Energieeffizienz zur Erfüllung des Paragraph 7, notwendig sind;
    6. 6.Ziffer 6die Evaluierung der Zielerreichung der nationalen Ziele und Richtwerte gemäß § 4, die Evaluierung der Wechsel- und Auswirkungen der nationalen Pläne und Programme betreffend Energieeffizienz auf die Klima- und Energieziele gemäß § 7 sowie von Selbstverpflichtungen;die Evaluierung der Zielerreichung der nationalen Ziele und Richtwerte gemäß Paragraph 4,, die Evaluierung der Wechsel- und Auswirkungen der nationalen Pläne und Programme betreffend Energieeffizienz auf die Klima- und Energieziele gemäß Paragraph 7, sowie von Selbstverpflichtungen;
    7. 7.Ziffer 7die Veranstaltung von Workshops mit den betroffenen Akteuren (wie zB Bundes- und Landesdienststellen, Interessensverbände) zur Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsprogramms, zur Abstimmung des Monitoringprozesses (Praktikabilität der Methoden und Datenerfordernisse, Ablauf der Bereitstellung der Daten etc.) und zur Besprechung von Anpassungserfordernissen an aktuelle Entwicklungen auf europäischer Ebene (zB harmonisierte Bottom-up-Monitoringmethoden, task force 190 zur Entwicklung europäischer Standards in Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/32/EG);
    8. 8.Ziffer 8die Verbreitung von Information sowohl für die Fachöffentlichkeit als auch für die breite Öffentlichkeit hinsichtlich der Energieeffizienzmaßnahmen und Zielerreichung gemäß § 4, wobei eine Website einzurichten und die notwendige Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen ist;die Verbreitung von Information sowohl für die Fachöffentlichkeit als auch für die breite Öffentlichkeit hinsichtlich der Energieeffizienzmaßnahmen und Zielerreichung gemäß Paragraph 4,, wobei eine Website einzurichten und die notwendige Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen ist;
    9. 9.Ziffer 9die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens Ende Juni des Folgejahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    10. 10.Ziffer 10die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    11. 11.Ziffer 11die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes für jedes Jahr bis zum 31. März des Folgejahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    12. 12.Ziffer 12die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
    13. 13.Ziffer 13die Wahrung des Datenschutzes durch die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle;
    14. 14.Ziffer 14Vertragsauflösungsgründe;
    15. 15.Ziffer 15den Gerichtsstand;
    16. 16.Ziffer 16die Möglichkeit der Bereitstellung von nicht personen- oder unternehmensbezogenen Informationen oder von aggregierten statistischen Daten für Dritte in Bezug auf andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben gegen kostendeckendes Entgelt.
  3. (3)Absatz 3,Das Entgelt für die Tätigkeit der Monitoringstelle wird jeweils zur Hälfte aus den Mitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgebracht.
  4. (4)Absatz 4,Für die wirtschaftliche Beurteilung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Über die Angemessenheit der Kosten hat ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Gutachten zu erstatten, das dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen ist.
§ 25 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 14.06.2023

In Kraft vom 12.08.2014 bis 14.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz betrauten nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an den Bestbieter zu vergeben.
  2. (2)Absatz 2,Der Vertrag mit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Erstellung und Weiterentwicklung der vorhandenen Bottom-up-Monitoringmethoden für Energieeffizienzmaßnahmen in Entsprechung der Vorgaben der Europäischen Kommission;
    2. 2.Ziffer 2den Aufbau der notwendigen technischen und organisatorischen Strukturen für das Monitoring und die Evaluation;
    3. 3.Ziffer 3die Einrichtung einer internetbasierten Datenbank zur Erfassung der gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesetzten Maßnahmen;
    4. 4.Ziffer 4die Formulierung des Prozesses der Datenübermittlung von allen Akteuren (wie zB Bundes- und Landesdienststellen, Interessensverbände) an die Monitoringstelle;
    5. 5.Ziffer 5die Auswertung der Daten in Form von Energieeffizienzindikatoren und Berichten, hierunter fallen auch Daten, die im Berichtsteil Energieeffizienz zur Erfüllung des § 7 notwendig sind;die Auswertung der Daten in Form von Energieeffizienzindikatoren und Berichten, hierunter fallen auch Daten, die im Berichtsteil Energieeffizienz zur Erfüllung des Paragraph 7, notwendig sind;
    6. 6.Ziffer 6die Evaluierung der Zielerreichung der nationalen Ziele und Richtwerte gemäß § 4, die Evaluierung der Wechsel- und Auswirkungen der nationalen Pläne und Programme betreffend Energieeffizienz auf die Klima- und Energieziele gemäß § 7 sowie von Selbstverpflichtungen;die Evaluierung der Zielerreichung der nationalen Ziele und Richtwerte gemäß Paragraph 4,, die Evaluierung der Wechsel- und Auswirkungen der nationalen Pläne und Programme betreffend Energieeffizienz auf die Klima- und Energieziele gemäß Paragraph 7, sowie von Selbstverpflichtungen;
    7. 7.Ziffer 7die Veranstaltung von Workshops mit den betroffenen Akteuren (wie zB Bundes- und Landesdienststellen, Interessensverbände) zur Koordinierung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsprogramms, zur Abstimmung des Monitoringprozesses (Praktikabilität der Methoden und Datenerfordernisse, Ablauf der Bereitstellung der Daten etc.) und zur Besprechung von Anpassungserfordernissen an aktuelle Entwicklungen auf europäischer Ebene (zB harmonisierte Bottom-up-Monitoringmethoden, task force 190 zur Entwicklung europäischer Standards in Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/32/EG);
    8. 8.Ziffer 8die Verbreitung von Information sowohl für die Fachöffentlichkeit als auch für die breite Öffentlichkeit hinsichtlich der Energieeffizienzmaßnahmen und Zielerreichung gemäß § 4, wobei eine Website einzurichten und die notwendige Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen ist;die Verbreitung von Information sowohl für die Fachöffentlichkeit als auch für die breite Öffentlichkeit hinsichtlich der Energieeffizienzmaßnahmen und Zielerreichung gemäß Paragraph 4,, wobei eine Website einzurichten und die notwendige Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen ist;
    9. 9.Ziffer 9die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens Ende Juni des Folgejahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    10. 10.Ziffer 10die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    11. 11.Ziffer 11die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes für jedes Jahr bis zum 31. März des Folgejahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    12. 12.Ziffer 12die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
    13. 13.Ziffer 13die Wahrung des Datenschutzes durch die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle;
    14. 14.Ziffer 14Vertragsauflösungsgründe;
    15. 15.Ziffer 15den Gerichtsstand;
    16. 16.Ziffer 16die Möglichkeit der Bereitstellung von nicht personen- oder unternehmensbezogenen Informationen oder von aggregierten statistischen Daten für Dritte in Bezug auf andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben gegen kostendeckendes Entgelt.
  3. (3)Absatz 3,Das Entgelt für die Tätigkeit der Monitoringstelle wird jeweils zur Hälfte aus den Mitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgebracht.
  4. (4)Absatz 4,Für die wirtschaftliche Beurteilung der Tätigkeit der Monitoringstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Über die Angemessenheit der Kosten hat ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Gutachten zu erstatten, das dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend vorzulegen ist.
§ 25 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

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